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Wildschaden trotz Zaun geltend machen?

Lesezeit: 2 Minuten

Vor sieben Jahren habe ich einen Laubwald gepflanzt. Ich bat den Jagdpächter darauf zu achten, dass kein Verbiss- und Fegeschaden entsteht. Daraufhin errichtete er einen Zaun.


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Allerdings war der Zaun nach ca. fünf Jahren morsch und schützte die Bäume nicht mehr. Die Folge: Verbiss und Fegeschäden. Den Wildschaden habe ich fristgerecht gemeldet.


Der Jagdpächter weigert sich allerdings, für den Schaden aufzukommen. Er meint, ich hätte meine Aufsichts- und Kontrollpflicht grob fahrlässig verletzt. Bei eingezäunten Flächen bräuchte er keinen Schadenersatz bezahlen.


Hat er damit recht? Und wer ist für den Abbau des morschen Zaunes zuständig? Kann ich vom Jagdpächter verlangen, dass er den Zaun abbaut?


Schauen Sie in den Jagdpachtvertrag. Normalerweise ist dort geregelt, dass der Jagdpächter für Schäden durch Wild aufkommt. Der Jagdpächter muss also den am Baumbestand entstandenen Schaden ersetzen.


Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Jagdpächter zum Schutz des Waldes einen Zaun errichtet hatte oder nicht. Kommt es also im Bestand trotz Zaun zu Verbiss- und Fegeschäden, dann war die Umzäunung offensichtlich zu dürftig.


Als Waldbesitzer haben sie gegenüber dem Jagdpächter einen Beseitigungsanspruch. Denn der Jagdpächter hat den Zaun selbst errichtet und somit ist er auch dafür verantwortlich, den morschen Zaun rückstandslos zu beseitigen.


Da sich Wild in den morschen Zaunresten, vor allem im Zaundraht, verfangen kann, sollte dies auch in seinem eigenen Interesse liegen.

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