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Wildschäden im Mais

Lesezeit: 1 Minuten

Ein Landwirt muss nur dann Bejagungsschneisen in Maisflächen anlegen, wenn der Jagdpächter ihm den Ertragsausfall für die entsprechenden Flächen ersetzt. Das stellte erneut das Landgericht Hildesheim in einem typischen Wildschadens-Streitfall klar (Az: 7 S 62/14)


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Lehnt der Jagdpächter die Zahlung des Ertragsausfalles ab und weigert sich der Landwirt daraufhin Bejagungsschneisen anzulegen, hat der Landwirt im Falle eines Wildschadens den Anspruch auf den vollen Wildschadensersatz.

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