Gute Nachrichten für Landwirte, die eine Kleinwindanlage bauen wollen: Auch wenn Sie eine Anlage planen, die mehr als 100 Meter entfernt vom Betrieb steht, ist eine Zuordnung zum Hof möglich und das Windrad kann als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich genehmigt werden. Das urteilte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Ein Nebenerwerbslandwirt wollte in 180 m Entfernung zu seinem Betrieb ein Kleinwindrad bauen. Im Bauvorbescheid hieß es, dass durch den Abstand keine Zuordnung zum landwirtschaftlichen Hof erkennbar sei. Das Gericht entschied dann aber zugunsten des Landwirtes. Man müsse alle örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, nicht nur die Entfernung. Da Betrieb und Standort der Anlage ringsum durch Bäume eingegrenzt sind, entstehe der Eindruck, das Windrad gehöre zum Hof. Außerdem habe der Landwirt nachvollziehbare Gründe angegeben, warum er die Anlage nicht näher an seine Hofstelle bauen wollte.
Auch nicht abschrecken ließ sich das Gericht davon, dass der Landwirt einen Teil des Stromes für sein Wohnhaus nutzen wollte. Denn generell ist eine Windkraftanlage nur dann dem Hof zuzuordnen, wenn der erzeugte Strom überwiegend dem landwirtschaftlichen Betrieb zugutekommt (Az.: 12 LC 73/15).