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Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

Aus dem Heft

Windschatten verboten?

Lesezeit: 1 Minuten

Ich bin an einem Bürgerwindpark beteiligt. Im zugehörigen Vertrag steht, dass ich keine weiteren, von dem Bürgerwindpark unabhängigen, Windräder auf meinen Flächen in weniger als 500 Meter Entfernung errichten darf. Nun könnte ich aber ein Projekt in 300 Meter Abstand verwirklichen. Die Fläche dort gehört mir nicht allein, sondern in Erbengemeinschaft mit meinen Geschwistern. Muss ich mich an die 500-Meter-Klausel halten?


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Prinzipiell ja. Unseres Erachtens hätten Sie den Abstand sogar dann einzuhalten, wenn Sie nur Pächter der Fläche wären. Ein möglicher Ausweg ist, eine Realteilung der Flächen mit Ihren Miterben zu vereinbaren und den Standort mit dem geplanten Windrad einem Miterben zu überlassen, der nicht am Bürgerwindpark beteiligt ist. Alternativ könnten Sie die geeignete Fläche versteigern und hoffen, dass die Eignung zum Windpark-Bau einen höheren Erlös bringt.

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