Sie können das Wirtschaftsjahr Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (1.7. bis 30.6.)nicht dem Ihres gewerblichen Betriebes anpassen (1.1. bis 31.12.).
Einzige Ausnahme sind Gartenbau- und reine Forstbetriebe. Diese dürfen ihr Wirtschaftsjahr auf das Kalender-jahr umstellen.
Allerdings können Sie dieses Problem umgehen, indem Sie das Wirtschaftsjahr Ihres Gewerbebetriebes dem Ihres landwirtschaftlichen Betriebes anpassen. Dazu benötigen Sie jedoch die Zustimmung Ihres Finanzamtes.
Die unterschiedlichen Wirtschaftsjahre zweier Betriebe aneinander anzupassen, macht beispielsweise Sinn, wenn Ihre Bank von Ihnen zusammenfassende Jahresabschlüsse der einzelnen Betriebe verlangt. Das kommt vor, wenn die Bank die wirtschaftliche Lage zur Kreditvergabe beurteilen muss.
Beachten Sie jedoch auch, dass Sie bei Gewerbebetrieben den Gewinn in dem Jahr versteuern müssen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Sie können somit nicht den Gewinn wie im landwirtschaftlichen Betrieb auf zwei Veranlagungszeiträume verteilen.
Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin (Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 2 K 86/17).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Sie können das Wirtschaftsjahr Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (1.7. bis 30.6.)nicht dem Ihres gewerblichen Betriebes anpassen (1.1. bis 31.12.).
Einzige Ausnahme sind Gartenbau- und reine Forstbetriebe. Diese dürfen ihr Wirtschaftsjahr auf das Kalender-jahr umstellen.
Allerdings können Sie dieses Problem umgehen, indem Sie das Wirtschaftsjahr Ihres Gewerbebetriebes dem Ihres landwirtschaftlichen Betriebes anpassen. Dazu benötigen Sie jedoch die Zustimmung Ihres Finanzamtes.
Die unterschiedlichen Wirtschaftsjahre zweier Betriebe aneinander anzupassen, macht beispielsweise Sinn, wenn Ihre Bank von Ihnen zusammenfassende Jahresabschlüsse der einzelnen Betriebe verlangt. Das kommt vor, wenn die Bank die wirtschaftliche Lage zur Kreditvergabe beurteilen muss.
Beachten Sie jedoch auch, dass Sie bei Gewerbebetrieben den Gewinn in dem Jahr versteuern müssen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Sie können somit nicht den Gewinn wie im landwirtschaftlichen Betrieb auf zwei Veranlagungszeiträume verteilen.
Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin (Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 2 K 86/17).