Wenn Sie künftig Flächen für die Solarstromproduktion verpachten wollen, sollten Sie diese beiden Tipps beachten:
Möglicherweise müssen die Gerichte entscheiden, ob Solarflächenstandorte weiter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören oder ob diese dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Die Chancen stehen gut, dass die Richter die Finanzverwaltung ausbremst.4
Allerdings könnte es dann darauf ankommen, ob Sie in Ihrem Vertrag mit der Betreibergesellschaft einen Rückbau der Anlagen vereinbart haben. „Mit der entsprechenden Passage im Vertrag signalisieren Sie schließlich, dass Sie die Fläche langfristig wieder landwirtschaftlich nutzen wollen“, so Steuerberater Ernst Gossert von der Ecovis in München. Fehlt diese Formulierung, könnte Ihnen das dann negativ ausgelegt werden.
Verpflichten Sie daher Ihre Vertragspartner nicht nur dazu, die Anlagen abzuschrauben, sondern auch die Fundamente zu entfernen, die Löcher wieder mit Boden aufzufüllen und den Zustand der Fläche wie vor dem Bau der Anlagen wiederherzustellen.
Schließen Sie möglichst keine Verträge mit einer Laufzeit von über 15 Jahren ab. Selbst wenn ein Gericht per Urteil dem Finanzamt verbietet, Solarflächen dem Grundvermögen zuzuordnen, durchkreuzt womöglich eine andere Vorschrift Ihre Pläne. Denn ist eine Fläche zum Zeitpunkt der Hofübergabe oder des Erbfalles noch mindestens 15 Jahre lang verpachtet, können Sie für diese nicht die volle Steuerverschonung wie für andere land- und forstwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. „Allerdings fällt die Steuerlast deutlich kleiner aus, als wenn das Finanzamt die Fläche dem Grundvermögen zuordnen würde oder sogar den Bewertungsschlüssel für Gewerbebetriebe heranzieht“, so Gossert.7
Worauf Sie bei der Vertragsgestaltung sonst noch achten sollten, können Sie in der top agrar-Ausgabe 6/2021, Seite 52 bis 55, nachlesen.
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Wenn Sie künftig Flächen für die Solarstromproduktion verpachten wollen, sollten Sie diese beiden Tipps beachten:
Möglicherweise müssen die Gerichte entscheiden, ob Solarflächenstandorte weiter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören oder ob diese dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Die Chancen stehen gut, dass die Richter die Finanzverwaltung ausbremst.4
Allerdings könnte es dann darauf ankommen, ob Sie in Ihrem Vertrag mit der Betreibergesellschaft einen Rückbau der Anlagen vereinbart haben. „Mit der entsprechenden Passage im Vertrag signalisieren Sie schließlich, dass Sie die Fläche langfristig wieder landwirtschaftlich nutzen wollen“, so Steuerberater Ernst Gossert von der Ecovis in München. Fehlt diese Formulierung, könnte Ihnen das dann negativ ausgelegt werden.
Verpflichten Sie daher Ihre Vertragspartner nicht nur dazu, die Anlagen abzuschrauben, sondern auch die Fundamente zu entfernen, die Löcher wieder mit Boden aufzufüllen und den Zustand der Fläche wie vor dem Bau der Anlagen wiederherzustellen.
Schließen Sie möglichst keine Verträge mit einer Laufzeit von über 15 Jahren ab. Selbst wenn ein Gericht per Urteil dem Finanzamt verbietet, Solarflächen dem Grundvermögen zuzuordnen, durchkreuzt womöglich eine andere Vorschrift Ihre Pläne. Denn ist eine Fläche zum Zeitpunkt der Hofübergabe oder des Erbfalles noch mindestens 15 Jahre lang verpachtet, können Sie für diese nicht die volle Steuerverschonung wie für andere land- und forstwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. „Allerdings fällt die Steuerlast deutlich kleiner aus, als wenn das Finanzamt die Fläche dem Grundvermögen zuordnen würde oder sogar den Bewertungsschlüssel für Gewerbebetriebe heranzieht“, so Gossert.7
Worauf Sie bei der Vertragsgestaltung sonst noch achten sollten, können Sie in der top agrar-Ausgabe 6/2021, Seite 52 bis 55, nachlesen.