Wird in einer nachträglichen Zusatzvereinbarung zu einem Landpachtvertrag festgehalten, dass die Zahlungsansprüche (ZA) nach Ablauf der Pachtzeit auf den Verpächter zurück zu übertragen sind, ist das keine unangemessene Benachteiligung des Pächters.
Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Rostock. Die strittige Klausel im Pachtvertrag lautete:
„…Mit Hinblick auf die neu zu verteilenden Prämienrechte ab 2015 sind Rechte, die der Pächter aufgrund der Bewirtschaftung der Pachtfläche unentgeltlich erwirbt, bei Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter oder eine dritte von ihm zu benennende Person unentgeltlich zu übertragen…“
Der Pächter argumentierte u.a., er habe die Klausel während der Laufzeit ohne Gegenleistung des Verpächters unterschreiben müssen und trotzdem habe der Verpächter die Pachtzeit nicht verlängert. Zudem könne sich der nächste Pächter neue ZA kaufen, ohne dass der Verpächter dadurch Nachteile habe. Diese Argumente ließen die Richter jedoch nicht durchgehen (AZ.: 14 U XV 10/17).
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Wird in einer nachträglichen Zusatzvereinbarung zu einem Landpachtvertrag festgehalten, dass die Zahlungsansprüche (ZA) nach Ablauf der Pachtzeit auf den Verpächter zurück zu übertragen sind, ist das keine unangemessene Benachteiligung des Pächters.
Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Rostock. Die strittige Klausel im Pachtvertrag lautete:
„…Mit Hinblick auf die neu zu verteilenden Prämienrechte ab 2015 sind Rechte, die der Pächter aufgrund der Bewirtschaftung der Pachtfläche unentgeltlich erwirbt, bei Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter oder eine dritte von ihm zu benennende Person unentgeltlich zu übertragen…“
Der Pächter argumentierte u.a., er habe die Klausel während der Laufzeit ohne Gegenleistung des Verpächters unterschreiben müssen und trotzdem habe der Verpächter die Pachtzeit nicht verlängert. Zudem könne sich der nächste Pächter neue ZA kaufen, ohne dass der Verpächter dadurch Nachteile habe. Diese Argumente ließen die Richter jedoch nicht durchgehen (AZ.: 14 U XV 10/17).