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Zahlungsansprüche 2015 Was steht im Pachtvertrag?

Lesezeit: 6 Minuten

Ende 2014 verfallen voraussichtlich die alten Zahlungs-ansprüche, 2015 gibt es neue. Was das bei Pachtflächen bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband, Münster.


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Stehen die Zahlungsansprüche (ZA) bei Pachtende dem Pächter oder dem Verpächter zu? Diese Frage hatte bereits bei der ersten ZA-Zuteilung 2005 die Gemüter derart erhitzt, dass eine Lawine von Gerichtsverfahren in Gang kam. Ende 2014 erlöschen nun die derzeitigen ZA, und mit dem Agrarantrag 2015 gibt es neue für den Bewirtschafter bzw. Pächter. Damit wird auch die Frage, wem die neuen ZA bei Pachtende gehören, wieder aktuell. Denn viele Verpächter wollen bei Pachtende die Fläche mit ZA zurück und haben ihre Pachtverträge um entsprechende Klauseln ergänzt. Ob ein Pächter auch die neuen ZA zurückgeben muss, hängt nun vom individuellen Pachtvertrag ab – prüfen Sie jetzt die Rechtslage in Ihrem Betrieb anhand unserer Beispiele!


Die mit Abstand beste Lösung für den Pächter ist ein Pachtvertrag über 2014 hinaus, in dem zu den ZA nichts geregelt ist. Dann erhält der Pächter während der Pachtdauer die neuen ZA und darf sie nach Pachtende auch behalten. Dies haben Gerichte mehrfach für die „alten“ ZA so entschieden.


Sieht ein Pachtvertrag für Sie als Pächter die Rückgabe der ZA am Pachtende vor, ist oft unklar, ob die meist für die ZA aus 2005 gemeinte Klausel auch für die neuen Zahlungsansprüche aus 2015 gilt. Hier kommt es auf die Details an und die Auslegung, was die Parteien genau gemeint haben könnten. Hierzu einige praxisübliche Formulierungen und die daraus resultierende Rechtslage:


  • „Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf neue ZA, falls es zu einer erneuten Agrarreform kommt.“ Bei dieser Klausel im Vertrag ist die Lage ziemlich klar: Bei Pachtende muss der Pächter die neuen ZA auf den Verpächter übertragen.
  • ZA müssen im Vertrag klar bezeichnet werden. Sonst kann es passieren, dass der Pächter die ZA trotz Rückgabeklausel behalten darf. So war in einem Pachtvertrag von „flächengebundenen Produktionsrechten“ die Rede, die bei Pachtende an den Verpächter zurückzuübertragen seien. Das OLG Hamm entschied im Sinne des Pächters (Az: 10 U 6/13): ZA seien keine flächengebundenen Rechte, sondern an den Bewirtschafter geknüpft. Folge: Der Pächter durfte die ZA behalten (s. top agrar 4/2014, S. 38). In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rückübertragungspflicht auf den Verpächter dagegen bejaht: In dem betreffenden Hofpachtvertrag war die Rede von „sämtlichen Prämien- und Förderrechten“ (Az: Lw ZR 11/08).
  • Oft bezieht sich die Rückgabepflicht auf ZA aus 2005: So müssen viele Pächter die ihnen selbst in 2005 zugeteilten ZA bei Pachtende an den Verpächter übertragen, z. B. mit der Klausel: „Der Pächter verpflichtet sich, die ihm mit dem Agrarantrag 2005 zugeteilten ZA auf den Verpächter zu übertragen.“


Oder die Pflicht der Rückübertragung bezieht sich auf exakt genannte ZA, die der Verpächter auf den Pächter übertragen hat und zurückerhalten möchte. Eine Klausel könnte lauten: „Der Verpächter überträgt 3,4 ZA mit den Intervallnummern xx-xx, diese sind am Pachtende zurückzuübertragen.“ Das Problem: Genau diese bestimmten ZA aus 2005 erlöschen und kein Pächter kann genau diese ZA zurückgeben. Wer als Pächter deshalb die ZA aus 2015 als sein Eigentum betrachtet, könnte vor Gericht aber Schiffbruch erleiden. Denn: Auch wenn der Pachtvertrag neue ZA nicht ausdrücklich umfasst, stellen sich die Richter die Frage, was die Vertragsparteien geregelt hätten, wenn sie gewußt und bedacht hätten, dass es 2015 neue ZA gibt. Das sieht die „ergänzende Vertragsauslegung“ vor (§§ 133, 157 BGB). Weil die EU-Agrarreform 2015 kein grundsätzlicher Systemwechsel ist, liegt die Annahme nahe, dass die Vertragsparteien nicht nur die Übertragung der alten ZA auf den Verpächter oder Nachfolgepächter, sondern auch der neuen ZA festgelegt hätten.


Wegen der unklaren Aussichten vor Gericht ist im Fall von Landpachtverträgen, die zwar die Rückgabe der alten, jedoch nicht der neuen ZA vorsehen, anzuraten, dass sich Pächter und Verpächter auf die Übertragungspflicht am Pachtende einigen, idealerweise gegen Verlängerung des Pachtvertrages.


Rechtlich sehr fraglich ist die Lage, wenn Flächen und ZA ausdrücklich verpachtet sind, z. B. über Klauseln wie „Verpachtet werden 3,4 ha Ackerfläche zum Preis von 250 €/ha und 3,4 ZA für 80 €/ZA“. Streng genommen ist in diesem Fall ab dem 1.1.2015 keine Pacht mehr für die alten erloschenen ZA zu zahlen, und die neuen erhält der Pächter ja kostenfrei zugeteilt. Verweigert der Pächter dann am Pachtende die Herausgabe, ist der Ausgang eines Verfahrens vor Gericht schwer vorherzusagen:


  • Manche Richter könnten auch per „ergänzender Vertragsauslegung“ zu dem Schluss kommen, dass die Parteien, wenn sie die Agrarreform vorhergesehen hätten, auch die Übergabe der an den Pächter ausgeteilten neuen ZA an den Verpächter vereinbart hätten. Das könnte ferner bedeuten, dass der Pächter weiter die Pacht in alter Höhe (Land und ZA) zu zahlen hätte, obwohl die ursprünglich enthaltenen ZA ja erloschen sind.
  • Genauso gut wäre möglich, dass ein Gericht die ausdrücklich verpachteten ZA tatsächlich als untergegangen ansieht. Immerhin hat der Verpächter einen Gegenstand verpachtet, der den politischen Vorgaben der Agrarförderung unterliegt. Also muss er auch die politischen Risiken in Kauf nehmen. Die Folge: Der Pächter müsste für die alten untergegangenen ZA ab 1.1.2015 keine Pacht mehr zahlen, der Pachtvertrag bliebe ansonsten unberührt. Die neuen ZA gehören dem Pächter.
  • Eine dritte Möglichkeit ist, das Erlöschen der verpachteten ZA als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ zu sehen. Das heißt: Hat sich ein Umstand, der zur Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist, so geändert, dass einer der Parteien ein Festhalten am Vertrag nicht möglich ist, so kann der Vertrag angepasst oder – wenn dies nicht möglich ist – sogar gekündigt werden.


Wegen der Unwägbarkeiten beim Pachten von Fläche mit ZA ist Pächtern und Verpächtern zu raten, eine Regelung zu treffen, welche die Pachtverträge bestehen lässt, aber den Pächter verpflichtet, die ihm 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Verpächter zu übertragen.


Wegen des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ zu kündigen, dürfte nicht im Interesse der Pächter sein: Denn die ZA-Pacht lässt sich nicht allein kündigen, der gesamte Pachtvertrag wäre aufgelöst.


Haben Sie als Landwirt ZA in eine Gesellschaft eingebracht, heißt es auch hier aufgepasst. Die Pflicht der Gesellschaft, eingebrachte ZA wieder zurückzugeben, ist auch auf die 2015 verteilten ZA auszuweiten.

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