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Zahlungsansprüche abschreiben

Lesezeit: 1 Minuten

Wer Zahlungsan- sprüche (ZA) gekauft hat oder kauft, darf diese innerhalb von zehn Jahren abschreiben. Das hat das Finanzgericht Münster vor fünf Jahren entschieden. Die Finanzverwaltung legte allerdings Revision ein. Diese hat der Bundesfinanzhof jetzt abgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


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Für neue, unentgeltlich zugeteilte ZA gilt das aber nicht. Da Sie keine Anschaffungskosten hatten, dürfen Sie diese ZA auch nicht abschreiben. Betriebe, die bislang ihre Ansprüche noch nicht abgeschrieben haben, können das für alle „offenen“ Steuerjahre nachholen. Offen sind Steuerbescheide, wenn Sie entweder Einspruch dagegen eingelegt haben oder wenn der Fiskus den Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellt. Dann dürfen Sie diesen noch bis zu vier Jahre nach Ablauf des Jahres korrigieren, auf das sich der Bescheid bezieht (BFH, Az.: IV R 6/12).

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