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Zaun zu nah am Acker

Lesezeit: 2 Minuten

Ich besitze einen Acker, der direkt an einen Sportplatz unserer Gemeinde angrenzt. Die Gemeinde hat den Sportplatz umgebaut und dabei einen Zaun zum Acker hin errichtet. Im Zuge des Bauantrages hat sie mit mir schriftlich vereinbart, dass der Zaun mindestens einen halben Meter von der Grenze des Ackers entfernt sein muss. Tatsächlich ragt der neue Zaun an einigen Stellen aber bis zu 13 cm in unsere Fläche. Was kann ich gegen den falsch gebauten Zaun unternehmen?


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Zunächst gilt das, was zwischen Ihnen und der Gemeinde vereinbart wurde. Wenn ein Abstand von mindestens einem halben Meter vereinbart wurde, so können Sie die Beseitigung des Zaunes, soweit er den Mindestabstand unterschreitet, verlangen. Dies bezieht sich auch auf die Fundamente, soweit dadurch die Bewirtschaftung des Ackers beeinträchtigt wird. Gäbe es die schriftliche Vereinbarung nicht, wäre die Situation deutlich schwieriger. In Bayern und Baden-Württemberg gibt es keine gesetzliche Regelung für einen Mindestabstand zwischen einem Zaun und einer landwirtschaftlichen Fläche. Eventuell besteht aber ein historisches Anwenderecht, das je nach Gegend bzw. Inhalt auch Schwengelrecht, Tretrecht, Trepprecht, Kehrrecht, Einkehrrecht, Rädlesrecht, Pflugrecht oder Pflugwenderecht genannt wird. Dieses Recht erlaubt das Befahren des Nachbargrundstücks zum Führen und Wenden des Pflugs, um das eigene Grundstück bis an die Grenze bewirtschaften zu können. Wenn Sie dieses historische Recht nachweisen, können Sie verlangen, dass der Zaun zurückgesetzt wird, um Ihren Acker bis zu seiner Grenze landwirtschaftlich nutzen zu können.

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