In der Land- und Forstwirtschaft wählen viele Betriebe die Umsatzsteuerpauschalierung. Sie weisen bei Einnahmen 10,7% Umsatzsteuer aus und brauchen diese nicht ans Finanzamt abführen. Dafür gilt die Vorsteuer jedoch auch als abgegolten.
Möchte ein Landwirt lieber der Regelbesteuerung unterliegen und damit das Recht zum Vorsteuerabzug geltend machen, könnte er auch auf die Pauschalierung verzichten. Den Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung müssen Sie bei Ihrem Finanzamt anzeigen und zwar bis zum 10.1. eines Jahres für das Kalenderjahr davor. Für das Kalenderjahr 2018 könnten Sie also bis zum 10.1.2019 wechseln. An den Wechsel sind Sie dann fünf Jahre gebunden. Wollen Sie danach wieder zur Umsatzsteuerpauschalierung zurückkehren, müssen Sie dies Ihrem Finanzamt innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalenderjahres erneut anzeigen. Tun Sie das nicht, sind Sie bis zur Abwahl an die Regelbesteuerung gebunden.