Viele Landwirte haben in den letzten Jahren in erneuerbare Energien investiert. Das sind meist gewerbliche Anlagen, die in der Regel zum hofesfreien Vermögen gehören. In diesen Fällen sollten individuelle Zuschläge zur Abfindung vorgenommen werden. Das gilt darüber hinaus auch für vermietete Altenteiler- oder Landarbeiterhäuser.
In anderen Fällen haben Verede-lungsbetriebe ihren Hof auch aus steuerlichen Gründen durch Gründung von 51a-Gesellschaften aufgeteilt. Die Stallerweiterungen werden häufig im Sonderbetriebsvermögen errichtet und gehören, wenn sie sich auf der ungeteilten Hofstelle befinden, zum Hof. Ähnliches gilt z.B. für andere hofeszugehörige Gewerbebetriebe, wie z.B. verpachtete Windkraftstandorte.
Bei der Hofübergabe wird der Betrieb dann meist in seiner Gesamtheit übergeben. Da die „neuen“ Anlagen aber in der Regel nicht im Einheitswert enthalten sind, sollte für solche Anlagen bei Übergabe im Rahmen der Höfeordnung ein Zuschlag zum Einheits- bzw. Hofeswert vorgenommen werden.
Einen Zuschlag sollte es ebenso für das Umlauf- und Viehvermögen geben, über das der Übergeber als Hauptgesellschafter einer 51a-Gesellschaft verfügt.
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Viele Landwirte haben in den letzten Jahren in erneuerbare Energien investiert. Das sind meist gewerbliche Anlagen, die in der Regel zum hofesfreien Vermögen gehören. In diesen Fällen sollten individuelle Zuschläge zur Abfindung vorgenommen werden. Das gilt darüber hinaus auch für vermietete Altenteiler- oder Landarbeiterhäuser.
In anderen Fällen haben Verede-lungsbetriebe ihren Hof auch aus steuerlichen Gründen durch Gründung von 51a-Gesellschaften aufgeteilt. Die Stallerweiterungen werden häufig im Sonderbetriebsvermögen errichtet und gehören, wenn sie sich auf der ungeteilten Hofstelle befinden, zum Hof. Ähnliches gilt z.B. für andere hofeszugehörige Gewerbebetriebe, wie z.B. verpachtete Windkraftstandorte.
Bei der Hofübergabe wird der Betrieb dann meist in seiner Gesamtheit übergeben. Da die „neuen“ Anlagen aber in der Regel nicht im Einheitswert enthalten sind, sollte für solche Anlagen bei Übergabe im Rahmen der Höfeordnung ein Zuschlag zum Einheits- bzw. Hofeswert vorgenommen werden.
Einen Zuschlag sollte es ebenso für das Umlauf- und Viehvermögen geben, über das der Übergeber als Hauptgesellschafter einer 51a-Gesellschaft verfügt.