Die Düngeverordnung begrenzt den Stickstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auf 170 kg/ha. Jedoch gibt es die Möglichkeit, in Rinder haltenden Betrieben auf intensiv genutztem Grünland und Feldgrasflächen einen N-Anfall von bis zu 230 kg/ha zuzulassen. Diese Ausnahmeregelung war Deutschland von der EU-Kommission für die Jahre 2006 bis 2009 zugestanden worden.
Wie das Bundesagrarministerium mitteilte, hat der Nitratausschuss dem Entscheidungsvorschlag der EU-Kommission zur Verlängerung der deutschen Nitratausnahmeregelung bis 2013 zugestimmt. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bisher: Der Betrieb muss mindestens drei Rinder-GV halten und mindestens zwei Drittel des im Betrieb anfallenden N tierischer Herkunft müssen aus der Rinderhaltung stammen. Die beantragten Flächen müssen jährlich durch mindestens vier Schnitte oder drei Schnitte plus Beweidung genutzt werden und die Flächen dürfen nicht der Grünlandextensivierung oder dem Vertragsnaturschutz unterliegen. Im Betrieb dürfen der Stickstoff- und der Phosphatüberschuss die in der Düngeverordnung festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Der Antragsteller muss sich überdies unter anderem dazu verpflichten, einen Düngeplan zu führen, alle vier Jahre Bodenuntersuchungen auf Stickstoff und Phosphat durchzuführen und zur Ausbringung von Gülle nur verlustarme Geräte oder Verfahren einzusetzen. Anträge auf 230 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft können \- sobald die Kommission die Entscheidung offiziell verkündet hat \- bis zum 1. Februar 2010 bei den zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammern und \-ämtern gestellt werden. Im Jahr 2009 wurden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen 309 Anträge genehmigt.