Ab 1. September ist es untersagt, Rinder und Schweine, die sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, zur Schlachtung abzugeben. Jeder Rinder- und Schweinehalter hat also sicherzustellen, dass das zur Schlachtung vorgesehene Tier sich nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, mahnt der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau.
Aus diesem Grund haben die Bauernverbände gemeinsam mit dem Tiergesundheitsdienst, der Landestierärztekammer und dem Landeskontrollverband den Flyer „Vermeidung der Schlachtung trächtiger Rinder“ aktualisiert. Hier wird neben der neuen Rechtslage auch beschrieben, was der Landwirt alles tun kann, um sicherzustellen, dass das zu schlachtende Tier nicht hochträchtig ist. Der Flyer kann hier heruntergeladen werden.
Es gibt aber immer auch mal wieder Tiere, die aus Tierschutzgründen geschlachtet werden müssen, obwohl sie hochträchtig sind. Dann bedarf es einer tierärztlichen Bescheinigung, die eine entsprechende Begründung (Indikation) enthalten muss, so der Bauernverband weiter. Diese muss der Tierarzt vor der Abgabe zur Schlachtung ausgestellt haben und dem Tierhalter übergeben, der diese dann wiederum drei Jahre aufzubewahren hat.
Bereits 2011 hatte der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau gemeinsam mit den genannten Institutionen die Rinderhalter mit Hilfe des Flyers „Vermeidung der Schlachtung trächtiger Rinder“ sensibilisiert. Die Erhebungen, die beispielsweise der Verband der Fleischwirtschaft (VDF) seit 2013 durchführt zeigen, dass eine Schlachtung im letzten Drittel der Trächtigkeit bereits bisher die Ausnahme war.
Laut VDF liegt die Zahl der im letzten Drittel der Trächtigkeit abgegebenen weiblichen Rinder bei etwa 0,8 Prozent. Die Zahlen basieren laut VDF auf Erhebungen bei mehr als zwei Drittel der in Deutschland geschlachteten Rinder. Bei Schlachtsauen werden die Daten seit Juni 2016 erhoben. Hier hat die aktuelle Zwischenauswertung ergeben, dass sich ca. 0,2 Prozent der Tiere bei der Abgabe im letzten Drittel der Trächtigkeit befanden.
Das Verbot ergibt sich aus einer Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbots-Gesetzes. Der Bundestag hatte die Änderung des Gesetzes am 18. Mai 2017 beschlossen, der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 zugestimmt. Hintergrund dieses Abgabeverbotes für Rinder und Schweine ist, dass Teile der Wissenschaft nicht ausschließen können, dass die Föten bei der Schlachtung der Kuh bereits Schmerzen und Leiden empfinden können.
Die Wissenschaftler des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) halten es hingegen im Hinblick auf den als besonders kritisch angesehenen Zeitraum des letzten Drittels der Trächtigkeit aufgrund einer Reihe von Schmerz hemmenden Mechanismen im Körper des Fötus für unwahrscheinlich, dass die Föten Schmerzen empfinden. Die Experten kamen außerdem zu dem eindeutigen Schluss, dass in den ersten zwei Dritteln der Tragezeit die Föten verschiedener Nutztierarten, wie Rinder und Schweine keine Schmerzen empfinden, weil die dafür erforderlichen physischen und neurologischen Strukturen noch nicht vorhanden sind.
Ausgenommen von der neuen Regelung sind derzeit noch Schafe und Ziegen, denn die Haltungsverfahren sind grundlegend anders als bei der Haltung von Rindern und Schweinen. Hier hat das Bundeslandwirtschaftsministerium Untersuchungen veranlasst, auf deren Grundlage später auch entsprechende Regelungen für Schafe und Ziegen vorgeschrieben werden können.