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Achtung Fristende: Alte Wasserrechte bis Ende Februar sichern!

Nur noch bis zum 1. März 2013 können Sie bei der Unteren Wasserbehörde alte Wasserrechte und –befugnisse Ihres Betriebes anmelden, die noch nicht in das Wasserbuch eingetragen sind. Alle Rechte, die bis dahin nicht eingetragen sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit sie nicht vorher schon aus anderen Gründen erloschen sind. Das schreibt das Wasserhaltsgesetz vor.

Lesezeit: 2 Minuten

Nur noch bis zum 1. März 2013 können Sie bei der Unteren Wasserbehörde alte Wasserrechte und –befugnisse Ihres Betriebes anmelden, die noch nicht in das Wasserbuch eingetragen sind. Alle Rechte, die bis dahin nicht eingetragen sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit sie nicht vorher schon aus anderen Gründen erloschen sind. Das schreibt das Wasserhaltsgesetz vor.

 

Wie der DBV mitteilt, hatte das Bundesumweltministerium bei der Neufassung des Gesetzes 2009 ursprünglich die Streichung der alten Wasserrechte vorgesehen. Es sei jedoch gelungen, unter Hinweis auf das Grundrecht auf Eigentum, die genehmigten Rechte zu sichern. Eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese alten Befugnisse ist daher auch weiterhin nicht erforderlich. Es bedarf jedoch einer Eintragung in das Wasserbuch. Eine Anmeldung zur Eintragung birgt also laut dem Bauernverband nicht die Gefahr, dass die Nutzung zukünftig untersagt werden kann. Sie dient nur der Erfassung der alten Rechte.

 

Wasserrechte können Rechte am Grundwasser oder an oberirdischen Gewässern sein. Beispielhaft seien Brunnenrechte oder Genehmigungen zum Betrieb von Mühlen genannt. Unter die Regelung können aber auch verschiedene andere genehmigte Formen der Gewässerbenutzung wie das Aufstauen, Ableiten, Umleiten oder Einleiten sowie die Entnahme von Wasser fallen. Ob ein Recht ein so genanntes „altes“ Wasserrecht ist und zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden muss, hängt davon ab, ob es hierfür eine „alte“ vor dem 1. März 1960 (alte Bundesländer) bzw. vor dem 1. Juli 1990 (neue Bundesländer) ergangene behördliche Genehmigung gibt und zu diesem Zeitpunkt auch noch die wesentliche Anlagenteile vorhanden waren.

 

Bei bestehenden Unsicherheiten, ob ein Recht von der Regelung betroffen ist oder nicht, ist es ratsam, das alte Recht vorsorglich noch bis zum 1. März bei der Wasserbehörde anzumelden, so der DBV. (ad)

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