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Änderungen bei der Pflanzenschutzsachkunde

Einige Änderungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Sachkunde für die Anwendung und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sieht die „Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen“ vor, die das Bundeslandwirtschaftsministerium dem Bundesrat zugeleitet hat.

Lesezeit: 2 Minuten

Einige Änderungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Sachkunde für die Anwendung und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sieht die „Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen“ vor, die das Bundeslandwirtschaftsministerium dem Bundesrat zugeleitet hat.


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Nach der geplanten Anpassung der Pflanzenschutz-Sackkundeverordnung soll der Sachkundenachweis auch künftig durch eine Berufsausbildung, ein Studium oder eine Prüfung erbracht werden können. Allerdings soll die Gruppe der Berufe eingeschränkt werden, die automatisch die Sachkunde vermitteln. Dazu zählen künftig Landwirt, Forstwirt, Gärtner, Winzer, Landwirtschaftlicher Laborant, Landwirtschaftlich-technischer Assistent, Fachkraft Agrarservice, Schädlingsbekämpfer, Pflanzentechnologe sowie Florist.



Für alle anderen Ausbildungsberufe muss eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt werden, dass die für die Sachkunde erforderlichen Kenntnisse Bestandteil der Ausbildung waren. Das soll generell auch für Absolventen eines Studiums gelten. Eine pauschale Anerkennung von Studienabschlüssen wie bisher soll nicht mehr möglich sein.


Die nachzuweisenden Kenntnisse sollen sich auf den Aktionsrahmen der EU für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ferner auf Schadorganismen und Schadenursachen, Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln sowie Verfahren der Anwendung der Pflanzenschutzmittel beziehen. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pflanzenschutzmittelrechtsnovelle im Februar 2012 über einen Sachkundenachweis verfügten, hat die im Pflanzenschutzgesetz festgelegte Dreijahresfrist für die Teilnahme an einer Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme am 1. Januar 2013 begonnen; für andere läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Sachkunde. (AgE)

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