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Ärger mit Funkmaststandorten - Das sind die Vertragskniffe

top agrar-­Leser berichten uns, dass sie von Mobilfunkfirmen belästigt und unter Druck gesetzt werden. Der Kampf um neue Maststandorte läuft gerade intensiv. Passen Sie bei den Verträgen auf!

Lesezeit: 9 Minuten

Betreiber von Funkmasten kämpfen oft mit harten Bandagen, um sich Standorte zu „guten“ Konditionen zu sichern. Das berichten auch immer wieder top agrar-­Leser, die mit wiederholten Schreiben und Anrufen unter Druck gesetzt werden. In Einzelfällen bieten Unternehmen sogar eine Prämie, für eine schnelle Unterschrift unter einen Vertrag.

Immerhin sollen bis 2025 noch Tausende neuer Funkmaststandorte eingerichtet und viele bestehende Verträge verlängert werden. Jetzt hat der Deutsche Bauernverband mit einem der führenden Funkmastbetreiber, Vantage Towers AG, einen Mustermietvertrag mit Empfehlungen, u. a. zu Vertragslaufzeit, Haftung, Rückbau und Miethöhen, ­erarbeitet. Der Vertrag regelt umfassend die rechtlichen Rahmenbedingungen, verhandelt werden muss nur noch die Miethöhe.

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Tipps vom WLV-Rechtsanwalt

Entscheidend seien folgende Punkte, so Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt beim Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband.

Landwirte sollten i. d. R. eine  Jahresmiete  von 3.000 € durchsetzen können, an interessanten Standorten auch mehr. Verlangen Sie ­zudem eine Anpassung der Miete an den Verbraucherpreisindex und vereinbaren Sie, dass der Mieter Sie über Unterver­mietungen informiert und an der Miete beteiligt.

Die  Vertragslaufzeit sollte bei freistehenden Türmen 15, aber höchstens 20 Jahre, bei Dachantennen 10, aber max. 15 Jahre, betragen. Eine einseitige Verlängerungsoption des Vermieters sollten Sie nicht akzeptieren, dann eher eine Verlängerungsoption mit unbestimmter Laufzeit, aber zweijähriger Kündigungsfrist.

Der Standortmieter sollte eine verschuldensunabhängige  Haftung  für alle Per­sonen- und Sachschäden übernehmen, die bei Errichtung, Betrieb und Abbau der Anlagen entstehen, möglichst einschließlich Folgeschäden. Dies sollte auch für Verschulden von Subunternehmern gelten. Der Mieter sollte einen kompletten Rückbau der Anlage bei Vertragsende ­zusichern, zusätzlich die ­Löschung der Dienstbarkeiten und die Wiederherstellung der Fläche in einen ordnungsgemäßen Zustand. Lassen Sie sich zudem den Rückbau absichern, z. B. durch eine Bankbürgschaft.

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R A T G E B E R

Mobilfunk: Standorte vermieten

Derzeit suchen Mobilfunkbetreiber vielfach nach neuen Standorten. Bevor Sie aber einen Vertrag unterschreiben, sollten Sie die Miete und sonstige Bedingungen gut verhandeln. Hier noch einmal die Tipps von Hubertus Schmitte aus der top agrar 7/2020.

Mobilfunkstandorte sind aktuell gefragt. Denn bis Ende 2020 müssen die Netzbetreiber bestimmte Ausbauziele erreichen. Gesucht werden freie Flächen für Masten sowie Gebäude u.ä. als Antennenstandorte. Standortbetreiber mieten solche Standorte neu an oder verlängern die Verträge für schon bestehende Standorte. Dabei sind die Betreiber auf freiwillige Vereinbarungen mit den Grundeigentümern angewiesen. Denn sie haben kein Enteignungsrecht.

Standardverträge sollten Sie deshalb nicht einfach unterschreiben. Nutzen Sie stattdessen bei Neu- und Verlängerungsverträgen die vorhandenen Verhandlungsspielräume bei Mietpreis und weiteren wichtigen Details des Vertrages. Wir zeigen, worauf es dabei im Einzelnen ankommt.

Besser kürzere Laufzeit

  • Der Lageplan muss die Fläche mit genauer Größe, Abstandsflächen, Zuwegung und der durch den Mieter zu tragenden Energieversorgung darstellen.



  • Der Mieter verpflichtet sich, die Baugenehmigung zu beschaffen, als Grundeigentümer übernehmen Sie die Eintragung der Dienstbarkeit ins Grundbuch.



  • Als Vermieter sollten Sie keine Gewähr für die Eignung und Beschaffenheit des Grundstücks übernehmen.



  • Als Vertragslaufzeit sollten Sie zehn, höchstens 15 Jahre vereinbaren.



  • Eine einseitige Verlängerungsoption für den Mobilfunkanbieter, sollten Sie nicht akzeptieren, diese würde Sie praktisch bis zu 30 Jahre binden. Besser sollten Sie bei Vertragsende neu über eine Verlängerung verhandeln oder eine Verlängerungsoption mit unbestimmter Laufzeit aber zweijähriger Kündigungsfrist vereinbaren.



  • Für die Zeit zwischen Unterzeichnung des Vertrages und Baubeginn solten Sie als Vermieter eine monatliche Entschädigung von z.B. 100 € aushandeln. Halten Sie sich außerdem die Möglichkeit offen z.B. nach zwei Jahren fristlos kündigen zu können, falls bis dahin kein Baubeginn erfolgt ist. Und falls das Projekt doch nicht realisiert wird, sollte der Mieter nicht fristlos, sondern nur mit einer Frist von z.B. zwölf Monaten kündigen können.



  • Wenn ein Vertrag vorsieht, dass Sie z.B. alle baulichen Maßnahmen im Umkreis von 500m mit dem Mieter abstimmen müssen, sollten Sie gerade bei langen Laufzeiten abwägen, ob Sie sich angesichts Ihrer betrieblichen Entwicklung darauf einlassen können. Alternativ könnten Sie evtl. vereinbaren, dass Sie z.B. bis zu 15 Meter hohe Gebäude ohne Abstimmung bauen können.



  • Verpflichten Sie den Mieter, die Mobilfunkanlage verkehrssicher zu halten, die Kosten für Reparaturen, Erneuerungen, Pflege und Einfriedung zu übernehmen sowie dafür zu sorgen, dass angrenzende Flächen und Gebäude keinen Schaden nehmen.



  • Vereinbaren Sie, dass der Mieter bei Vertragsende die Anlage auf seine Kosten vollständig zurückbaut, die Dienstbarkeiten löscht und die Fläche in einen Zustand versetzt, der eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht.



  • Sie sollten sich den Rückbau absichern lassen. Infrage kommt eine Bankbürgschaft oder evtl. eine Haftungserklärung des Funknetzbetreibers z.B. von der Telekom oder der Vodafone.

Miete gut verhandeln

  • Der Mieter sollte eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Personen- und Sachschäden übernehmen, die bei Errichtung, Betrieb und Abbau der Anlage entstehen, möglichst einschließlich evtl. Folgeschäden. Auf eine Regelung, nach der Mieter und Vermieter nur nach den gesetzlichen Regeln haften, sollten Sie sich nicht einlassen.



  • Dabei sollte der Mieter auch ausnahmslos für Verschulden von Subunternehmern des Mobilfunkbetreibers einstehen. Achten Sie deshalb darauf, dass der Mieter sich nicht auf §831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann.



  • Als Vermieter sollten Sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften und von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt sein. Für Sende- und Empfangsstörungen durch landwirtschaftliche Emissionen sollten Sie nicht haftbar gemacht werden können.



  • Der Mieter sollte sich verpflichten, über die gesamte Laufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € abzuschließen und über die Vertragslaufzeit zu unterhalten.



  • Die Miete für einen Standort ist Verhandlungssache. Was dabei drin ist, lässt sich oft nur schwer abschätzen. Eine Jahresmiete von 3.000 € netto, also 250 € pro Monat können Grundeigentümer aber in aller Regel durchsetzen. An interessanten Standorten mit hoher Bevölkerungsdichte und/oder viel Verkehr können Sie meist deutlich höhere Mieten verlangen.



  • Legen Sie fest, dass der Betreiber Sie informieren muss, wenn er den Standort an andere Netzbetreiber zur Mitnutzung untervermietet. Vereinbaren Sie, dass Sie für jede Mitnutzung zusätzlich z.B. je 50% der anfänglichen Miete bekommen. Oder Sie können für jeden neuen Mieter eine Erhöhung der Jahresmiete um einen bestimmten Betrag von z.B. 1.000 € ansetzen.



  • Vereinbaren Sie, dass der Mieter die Nutzungsvergütung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex anpassen muss, z.B. jeweils bei einer Abweichung des Verbraucherpreisindex von 5% (oder 10%) zum Jahr des Vertragsabschlusses bzw. zur letzten Anpassung.

Auf die Kosten achten

Prüfen Sie, inwieweit sich durch die Anlage Ihre öffentlichen Abgaben erhöhen und ob dies in der Miete ausreichend berücksichtigt ist.

  • Sollte die Anlage Ihre Kosten für die Gebäude- bzw. Feuerversicherung erhöhen, trägt der Mieter die Kosten.



  • Persönliche Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, sollte der Mieter pauschal mit z.B. 250 € abgelten, zusätzlich die u.U. entstehenden Kosten für eine Rechtsberatung.



  • Der Mieter trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Dienstbarkeitseintragung ins Grundbuch



  • Der Mieter reguliert Flur-, Aufwuchs- und Folgeschäden, z.B. nach den Richtlinien der Landwirtschaftskammer.



  • Vereinbaren Sie für die Wegenutzung ein Entgelt von z.B. 50 Cent/m2/Jahr.

Übrigens: Wenn der geplante Mobilfunkstandort verpachtet ist, müssen Sie oder der Anlagenbetreiber den Pächter informieren und dessen Zustimmung einholen. Stimmt der Pächter zu, muss der Anlagenbetreiber ihm eine Entschädigung für die Ertragsverluste und Bewirtschaftungserschwernisse zahlen.

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R E P O R T A G E N

„Verhandlungen haben sich gelohnt“

Hans Thiedemann bekommt eine höhere Miete sowie bessere Bedingungen z.B. für die Überwegung und bei Bodenschäden.

Angesichts des schlechten Handyempfangs in unserer Gemeinde kam das Angebot der Deutschen Telekom, auf meiner Fläche einen Mobilfunkmast zu bauen, gerade recht, erzählt Hans Thiedemann aus Haßmoor in Schleswig-Holstein. „Als ich dann aber den Vertragsentwurf sah, hatte ich doch Bedenken“, erinnert sich der Nebenerwerbslandwirt an das erste Angebot der Telekom aus dem Frühjahr letzten Jahres.

Dabei ging es ihm nicht in erster Linie um die Miete für den Mobilfunkmast, sondern v.a. auch um die Vertragsbedingungen. „So sollte ich z.B. Tag und Nacht die Überwegung von Hof und Privatweg zu der hinter meinem Hof liegenden Fläche sichern. Das ist in der Praxis einfach nicht machbar, erklärt der Nebenerwerbslandwirt. „Außerdem fehlten z.B. Regelungen zu möglichen Bodenschäden und Vernässungen der Fläche durch die Bauarbeiten“, berichtet Thiedemann. In dieser Form wollte er den Vertrag deshalb auf keinen Fall unterschreiben und war unsicher, wie er vorgehen soll.

Hans Thiedemann schaltete deshalb die auf Verhandlungen mit Mobilfunkbetreibern und -vermittlern spezialisierte Firma Vorblick ein, auf die er durch ein Zeitungsinserat gestoßen war. Nach einem Vorgespräch beauftragte er den Geschäftsführer Raymond Rieke, in seinem Namen mit der Deutschen Telekom zu verhandeln.

Dafür verpflichtete Thiedemann sich, die Firma Vorblick bei Erfolg an den Einnahmen, die Vorblick über das bestehende Angebot der Telekom hinaus verhandelt, mit einem bestimmten Prozentsatz zu beteiligen. „Ein faires Angebot“, findet Hans Thiedemann.

Im Ergebnis habe er nun einen Vertrag mit den passenden Bedingungen und aufgrund der nun höheren Miete auch nach Abzug der Provision für Vorblick deutlich mehr Geld in der Kasse.

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„Nachfolge-Vertrag war indiskutabel“

Anna Spießberger ärgerte sich über die niedrigere Miete und wollte die Verhandlungen abbrechen.

Für die auf dem früheren Stall schon vorhandene Mobilfunkantenne bekam ich im letzten Jahr ein Verlängerungsangebot – zu einer viel niedrigeren Miete als bis dahin!“, empört sich Anna Spießberger, Eigentümerin einer ehemaligen Hofstelle im Ulmer Stadtteil Lehr.

Im Jahr 2001 hatte ihr Ehemann einem Vertrag mit Vodafone geschlossen und die Mobilfunkstation bauen lassen. „Auf das höchste Gebäude im Dorf, offensichtlich ein guter Standort“, so Spießberger. Nach dem Tod ihres Mannes übernahm Anna Spießberger den Vertrag. Kurze Zeit später übernahm der Mobilfunkdienstleister MD7 die Vertragsangelegenheiten für Vodafone.

„Immer wieder bekam ich komplizierte Schreiben, teils zur Unterschrift, und erreichte wirklich niemanden, der mir die Inhalte mal erklären konnte“, erzählt Anna Spießberger.

Als MD7 ihr dann das neue Vertragsangebot mit deutlich schlechteren Konditionen vorlegte, war die Eigentümerin kurz davor, den Vertrag auslaufen zu lassen. „Ich fühlte mich einfach schlecht behandelt“, so Spießberger. Deshalb hat sie, so wie auch Hans Thiedemann, Raymond Rieke, den Geschäftsführer der Firma Vorblick, mit den Vertragsverhandlungen beauftragt.

„Nun bekomme ich fast 200 €/Monat mehr als zunächst angeboten und auch abzüglich der Provision für Vorblick deutlich mehr als bislang“, freut sich Anna Spießberger. Außerdem läuft der Vertrag jetzt nurmehr über zehn Jahre und die Mitnutzung durch Dritte ist nur noch in Absprache mit der Eigentümerin und gegen Vergütung möglich.

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