Zwar läuft der Hauptantrag zum Agrardiesel mit Frist zum 30.9. wie gehabt, für die Meldung der „im vorvergangenen Jahr erhaltenen Steuerentlastung“ (Formulare 1462 bzw. 1463), mit Frist zum 30.6. steht aber eine Gesetzesänderung an.
Der Zoll empfiehlt, mit der Abgabe daher noch bis zum Ende des 1. Quartals 2019 zu warten. Der Hintergrund: Die „Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung“ (EnSTransV) schreibt seit dem 12.1.2019 den Onlineweg für die Übermittlung der erhaltenen Steuerentlastungen aus den letzten Jahren vor.
Dazu registrieren Sie sich zunächst unter www.enstransv.zoll.de und beantragen postalisch beim Hauptzollamt den Zugang. Eine nervige und ziemlich überflüssige Prozedur, weil die meisten Betriebe ohnehin weit unter der Begünstigungssumme von 150 000 € liegen und sich damit lediglich online von der Meldepflicht befreien lassen müssten. Das Bundesfinanzministerium prüft nun, ob es Entlastungen für Landwirte bereits im ersten Halbjahr 2019 geben kann.
Wichtig: Von der Meldung nach EnSTransV hängt die Agrardiesel-Vergütung nicht ab. Versäumen Sie die Abgabe zum 30.6. oder ist diese nicht richtig, handelt es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit, für die evtl. ein Bußgeld fällig wird.
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Der Zoll empfiehlt, mit der Abgabe daher noch bis zum Ende des 1. Quartals 2019 zu warten. Der Hintergrund: Die „Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung“ (EnSTransV) schreibt seit dem 12.1.2019 den Onlineweg für die Übermittlung der erhaltenen Steuerentlastungen aus den letzten Jahren vor.
Dazu registrieren Sie sich zunächst unter www.enstransv.zoll.de und beantragen postalisch beim Hauptzollamt den Zugang. Eine nervige und ziemlich überflüssige Prozedur, weil die meisten Betriebe ohnehin weit unter der Begünstigungssumme von 150 000 € liegen und sich damit lediglich online von der Meldepflicht befreien lassen müssten. Das Bundesfinanzministerium prüft nun, ob es Entlastungen für Landwirte bereits im ersten Halbjahr 2019 geben kann.
Wichtig: Von der Meldung nach EnSTransV hängt die Agrardiesel-Vergütung nicht ab. Versäumen Sie die Abgabe zum 30.6. oder ist diese nicht richtig, handelt es sich aber um eine Ordnungswidrigkeit, für die evtl. ein Bußgeld fällig wird.