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Agrardieselanträge einfach online stellen

Die ruhigen Wintermonate sind genau die richtige Zeit, um den Antrag für die Agrardieselvergütung 2008 zu stellen. Die Antragsfrist endet am 30. September 2009. Jahresvergütung 2008 Der Entlastungsabschnitt ist grundsätzlich das Kalenderjahr (Entlastungsjahr).

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Die ruhigen Wintermonate sind genau die richtige Zeit, um den Antrag für die Agrardieselvergütung 2008 zu stellen. Die Antragsfrist endet am 30. September 2009.


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Jahresvergütung 2008 Der Entlastungsabschnitt ist grundsätzlich das Kalenderjahr (Entlastungsjahr). Die Steuerentlastung ist mit einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendeten Gasöl-, Biodiesel- und Pflanzenölmengen zu beantragen und selbst zu berechnen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen. Die Abgabefrist für Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft endet am 30. September eines Kalenderjahres. Für den Jahresantrag 2008 endet die Abgabefrist somit am 30. September 2009. Bei Anträgen, die nach dem 30. September 2009 eingehen, kann keine Steuerentlastung mehr gewährt werden. Die Steuerentlastung wird für voll versteuert bezogenen Dieselkraftstoff (Gasöl), für reinen Biodiesel und für Pflanzenöl gezahlt. Der Begünstigte hat seine Bezugsquittungen vom Händler oder von der Tankstelle aufzubewahren. Der Entlastungssatz für Gasöl beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe für das Entlastungsjahr 2008 214,80 Euro/1.000 Liter. Der Entlastungsbetrag für reinen Biodiesel beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe für das Entlastungsjahr 2008 150,00 Euro/1.000 Liter. Der Entlastungsbetrag für Pflanzenöl beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe für das Entlastungsjahr 2008 100,00 Euro/1.000 Liter. Dem Entlastungsbetrag für Gasöl wird ein Selbstbehalt von 350 Euro abgezogen. Gasölverbräuche zu begünstigten Zwecken werden nur bis zu einer Höchstmenge von 10.000 Litern Gasöl je Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb begünstigt. Dem Entlastungsbetrag für Biodiesel und Pflanzenöl wird kein Selbstbehalt abgezogen. Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche zu begünstigten Zwecken werden ohne Mengenbeschränkung von der Steuer entlastet. Gesamtentlastungsbeträge (Entlastungsbetrag Gasöl zzgl. des Entlastungsbetrags Biodiesel zzgl. des Entlastungsbetrages Pflanzenöl) unter 50 Euro je Kalenderjahr werden nicht ausbezahlt. Begünstigte Betriebe


Für begünstigte Gasölverbräuche sind antragsberechtigt:


Imkereibetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.


Lohnbetriebe sind für Gasölverbräuche nicht entlastungsberechtigt. Für im Auftrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei entlastungsfähigen Arbeiten verbrauchte Gasölmengen können die Lohnbetriebe den jeweiligen Auftraggebern Bescheinigungen ausstellen (Musterbescheinigung ZSA 148). Mit diesen kann der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (Auftraggeber) seinerseits für die vom Lohnbetrieb verbrauchten Gasölmengen die Steuerentlastung beantragen. Dies gilt auch für entlastungsfähige Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.


Für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche sind antragsberechtigt:


land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Lohnbetriebe.


Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nur antragsberechtigt, wenn Biodiesel vom Betrieb selbst verbraucht wurde. Lohnbetriebe sind für Biodiesel- bzw. Pflanzenölverbräuche nur antragsberechtigt, wenn der Biodiesel für begünstigte Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verbraucht wurde.


Imkereibetriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nicht antragsberechtigt.


Formulare und Bescheinigungen


Neben den Antragsformularen in Papierform bietet die Zollverwaltung als Serviceleistung die Möglichkeit, die Daten des Antrags auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft elektronisch an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (Online-Dienstleistung).


Ansprechpartner


Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hauptzollamt (Auflistung der zuständigen Hauptzollämter nach Bundesländern). Bei Nutzung des Onlineantrags wird Ihnen das zuständige Hauptzollamt auf der letzten Seite automatisiert angezeigt.


Fragen allgemeiner Art können Sie auch an folgende Adresse richten:


Hauptzollamt Stuttgart Sachgebiet B -Arbeitsgebiet ADLER- Tel.: 0711/922-2251 oder -2096 oder -2247 E-Mail: adler@hzas.bfinv.de

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