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Agrarreform: Das müssen Landwirte ab 2023 neu beachten

Basisprämie, Fruchtfolge, GLÖZ: Auf dem 11. Symposium Agrarrecht der Kanzlei Geiersberger Glas in Rostock gab es auch interessante Details zur Reform der Gemeinsamen Agrarpoltik.

Lesezeit: 3 Minuten

Was kommt mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 auf die Landwirte zu? Zu diesem aktuellen Thema referierte Rechtsanwalt John Booth beim 11. Symposium Agrarrecht der Kanzlei Geiersberger Glas & Partner mbH am 26.4. in der Stadthalle Rostock und hatte für die 350 Gäste interessante Informationen im Gepäck.

GAP-Regeln noch unter EU-Vorbehalt

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Noch stehen die neuen GAP-Regeln unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission den erst im Februar 2022 eingereichten Strategieplan Deutschlands auch genehmigt, so John Booth. Hier kommen einige der Regelungen, wie sie in den nationalen Durchführungsgesetzen und -verordnungen niedergelegt sind:

  • Für jeden Hektar, den Sie als Landwirt im Kalenderjahr bewirtschaften, bekommen Sie ab 2023 die Basisprämie ("Grundstützung für Nachhaltigkeit") – Zahlungsansprüche (ZA) werden abgeschafft, so dass käuflich erworbene ZA ausgebucht werden können.
  • Viele Landwirte fragen sich, was die GLÖZ (Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) und die GAB (Grundanforderungen an die Betriebsführung) im Detail für sie vor Ort bedeuten: Hier sind laut Rechtsanwalt Booth nun die Bundesländer in der Pflicht, die jedem Betriebsinhaber einen Leitfaden zur Verfügung stellen müssen.
  • Neu ist eine Mindestbodenbedeckung für alle Flächen vom 1. Dezember und dem 15. Januar. Hier gelten allerdings Ausnahmen für spät nach dem 15.10. räumende Kulturen und für die brachliegenden Flächen. Genauere Anforderungen an den Bedeckungsgrad bzw. die Mulchauflage fehlen noch.
  • Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel kommt: Das heißt, auf einer Fläche darf nicht zweimal die gleiche Frucht hintereinander stehen. „Der Stoppelweizen ist also Geschichte,“ erklärte Booth. Aufpassen heißt es hier, wenn Landwirte eine gepachtete Fläche verlieren. Der Nachfolger muss auf jeden Fall auch eine andere Frucht anbauen. Dafür haftet dann der Landwirt, der die Fläche zuvor bewirtschaftet hat. Als Fruchtwechsel gilt auch der Wechsel zwischen Winter- und Sommerkultur, brachliegende Fläche können über mehrere Jahre hintereinander brach liegen, ohne den Ackerstatus zu verlieren. Auf der Hälfte des Ackerlandes eines Betriebes kann man außerdem den Fruchtwechsel durch eine Zwischenfrucht oder Begrünung durch Untersaat erfüllen. Die Aussaat der ZF muss dann bis zum 15.10. erfolgen.
  • Entwicklung der Basisprämie: Im Jahr 2023 wird die Basisprämie – berechnet am Beispiel eines 500 ha Betriebes -etwa 156 €/ha betragen.
  • Rechtsanwalt Booth wies darauf hin, dass die Kappung der Prämien für große Betriebe zunächst nicht kommt. Allerdings sei die Kappung weiterhin EU-rechtlich festgelegt. Deutschland habe sich im Rahmen des Wahlrechts zwar zunächst gegen die Degression entschieden, auszuschließen sei aber nicht, dass sich das noch einmal ändere, so sein Einschätzung.
  • Bei den Sanktionen für Regelverstöße gilt im Zuge der neuen GAP laut Booth eine veränderte Haftung: Ab 2023 haftet der Betriebsleiter nun auch, wenn beauftragte Dritter wie z.B. Lohnunternehmer Verstöße begehen.

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