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Aktives Betriebsvermögen nur bei Kahlschlägen abschreibbar

Das Bundesfinanzministerium sieht keine steuerrechtliche Benachteiligung der Dauerwaldbewirtschaftung gegenüber den Kahlschlägen. Ebensowenig gäbe es einen Widerspruch zwischen Steuerrecht und dem naturschutzrechtlichen Ziel, die Wälder kahlschlagfrei zu bewirtschaften. Das teilte die Bundesregierung den Grünen mit.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundesfinanzministerium sieht keine steuerrechtliche Benachteiligung der Dauerwaldbewirtschaftung gegenüber den Kahlschlägen. Ebensowenig gäbe es einen Widerspruch zwischen Steuerrecht und dem naturschutzrechtlichen Ziel, die Wälder kahlschlagfrei zu bewirtschaften. Das teilte die Bundesregierung den Grünen mit.


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Den Vorwurf der Benachteiligung hatte zuvor Grünen-Sprecherin Cornelia Behm in den Raum geworfen. Es sei heute nur bei Kahlschlägen möglich, aktiviertes Betriebsvermögen für Baumbestände abzuschreiben, während bei Dauerwaldbewirtschaftung der Wert des Holzbestandes im Betriebsvermögen verbleiben müsse. Bei Wäldern, die Waldbesitzer in den letzten Jahren neu erworben haben, dränge das Steuerrecht den Waldbesitzern somit den Kahlschlag geradezu auf, kritisiert die Abgeordnete.


Für nicht stichhaltig hält Behm den Verweis darauf, dass bei der Dauerwaldbewirtschaftung Verjüngungskosten sofort abziehbare Betriebsausgaben seien. Diese Kosten entsprechen ihrer Darstellung zufolge in der Regel nicht den Abschreibungsmöglichkeiten bei der Kahlschlagwirtschaft. Im Idealfall träten sie bei der Dauerwaldbewirtschaftung gar nicht auf, sondern nur dann, wenn der Baumbestand von seiner Zusammensetzung her umzubauen sei.


Die Grünen erwägen nun eine Rückkehr zur alten Regelung, nach der die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des stehenden Holzes für den Gesamtbetrieb jährlich um 3 % gemindert werden konnten.

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