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Alterskassenbefreiung: Reicht ein Minijob in Zukunft nicht mehr?

Alterskassenbefreiung per Minijob – das nutzen vor allem Ehepartner von Landwirten. Ab Oktober ist das für Neuanträge nicht mehr möglich. Wer sich dann befreien lassen möchte, muss mehr verdienen.

Lesezeit: 2 Minuten

Versicherte der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie unter anderem regelmäßig außerlandwirtschaftliches Einkommen beziehen, das oberhalb der sogenannten Befreiungsgrenze liegt. Dies nutzen vor allem Nebenerwerbslandwirte und Ehepartner von Landwirten, letztere vielfach durch einen Minijob.

Zum 1. Oktober 2022 wird die Befreiungsgrenze durch eine Gesetzesänderung erhöht. Eine Befreiung ist dann nur noch mit einem außerlandwirtschaftlichen Einkommen oberhalb der ebenfalls ab Oktober neuen Minijobgrenze von 520 €/Monat bzw. 6240 €/Jahr möglich. Ein Minijob reicht dann nicht mehr, um sich von der Alterskasse befreien zu lassen. Dafür ist ab Oktober zumindest ein sog. Midijob mit einem Entgelt ab dann 520,01 €/Monat notwendig oder eine Selbständigkeit mit einem Einkommen über 6240 €/Jahr (bislang 4800 €/Jahr).

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Durch die Kopplung an die demnächst dynamische Minijobgrenze wird sich auch die neue Befreiungsgrenze in Zukunft zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie die Minijobgrenze ändern. Wer also stetig befreit bleiben will, muss bei zukünftigen Erhöhungen der Befreiungsgrenze ein entsprechend höheren Entgelt beziehen.

Bestandsschutz?

Für diejenigen, die am 30. September 2022 bereits von der Versicherungspflicht befreit waren, gibt es eine Bestandsschutzregelung. Sie bleiben, soweit alle übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch mit einem außerlandwirtschaftlichen Einkommen oberhalb von 400 €/Monat oder oberhalb 4800 € im Jahr weiterhin befreit von der Alterskasse. Für Versicherte, die sich vor dem 1. Oktober 2022 wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommen haben befreien lassen, besteht die Möglichkeit, in die LAK zurückzukehren und ab Oktober wieder Beiträge zahlen. Hierzu müssen sie eine formlose schriftliche Erklärung bis zum 31, März 2023 einreichen. Eine Beendigung der Befreiung kann nach Angaben der SVLFG sinnvoll sein, um eine Rentenanwartschaft zu sichern oder eine bestehende zu erhöhen.

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