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Pflanzenschutzmittelkartell

Amtshaftungsklage der BayWa gegen das Bundeskartellamt abgewiesen

BayWa hatte nach dem Kartellurteil wegen Preisabsprachen dem Bundeskartellamt Rechtsverstoß vorgeworfen. Das Landgericht Bonn hat die Klage nun abgewiesen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Landgericht Bonn hat am Mittwoch die Amtshaftungsklage der BayWa AG, München, gegen das Bundeskartellamt vollständig abgewiesen (Az. 1 O 201/20). Die BayWa hatte auf Zahlung von rund 73 Mio. € Schadensersatz wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln geklagt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Rechtsmittel eingelegt werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes begrüßt die Entscheidung des Landgerichts Bonn. "Der Vorwurf der BayWa ist unzutreffend und weit hergeholt“, sagte er.

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Der Klage war ein Kartellverfahren des Bundeskartellamtes vorausgegangen, in dem Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 157 Mio. € gegen acht Großhändler von Pflanzenschutzmitteln und deren Verantwortliche – unter ihnen die BayWa – verhängt worden waren.

Die Unternehmen hatten Absprachen über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland getroffen. Sämtliche betroffene Großhändler, einschließlich der BayWa, hatten während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert und bei der Aufklärung der Tat mitgewirkt und schließlich einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) zugestimmt.

Alle verhängten Bußgelder sind mittlerweile rechtskräftig. Im Nachgang zu dem einvernehmlich beendeten Bußgeldverfahren hat die BayWa dann Amtshaftungsklage zum Landgericht Bonn erhoben.

Andreas Mundt: „Die Klage kam überraschend, da der konkrete Ablauf der Ermittlungen zuvor umfassend mit der BayWa erörtert wurde, die BayWa ihre Kartellbeteiligung eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt hatte und schließlich auch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes nicht gerichtlich vorgegangen ist. “

Im Verfahren vor dem Landgericht hat die BayWa den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz erhoben, weil das Amt zu Beginn der Ermittlungen drei Mitkartellanten auf einen anonymen Hinweis angesprochen und angeregt hatte, den Vorgang intern aufzuklären und ggf. einen Kronzeugenantrag zu stellen.

Dazu Andreas Mundt: „Den Vorwurf eines Rechtsverstoßes hatte das Bundeskartellamt bereits im behördlichen Verfahren intensiv geprüft und als unzutreffend zurückgewiesen. Die BayWa war in dem anonymen Hinweis auf das Kartell als treibende Kraft dargestellt und als einziges Unternehmen namentlich benannt worden. Insofern war es ermittlungstaktisch fernliegend, ausgerechnet die BayWa als mögliche Haupttäterin über den Hinweis zu informieren. Zudem hatte die BayWa auch jederzeit – wie jedes an einem Kartell beteiligte Unternehmen – die Möglichkeit, sich freiwillig von seinen illegalen Taten zu distanzieren und bei der Kartellbehörde als Kronzeuge aufzutreten.“

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

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