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Anlage von Blühstreifen und Bejagungsschneisen künftig auch im Schonzeitraum

Das Bundeslandwirtschaftsministerium will die freiwillige Anlage von Blühstreifen und Bejagungsschneisen außerhalb von Agrarumwelt-und Klimamaßnahmen erleichtern. Das ist das Ziel einer Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, die das Ressort jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat.

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Das Bundeslandwirtschaftsministerium will die freiwillige Anlage von Blühstreifen und Bejagungsschneisen außerhalb von Agrarumwelt-und Klimamaßnahmen erleichtern. Das ist das Ziel einer Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, die das Ressort jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat.


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Danach sollen künftig auch Flächen für die freiwillige Anlage von Blühstreifen und Bejagungsschneisen außerhalb von Agrarumweltprogrammen im Schonzeitraum vom 1. April bis 30. Juni angelegt werden dürfen. Auf diese Weise werde eine Bearbeitung und Aussaat im Zusammenhang mit der Aussaat der Hauptkultur ermöglicht, so dass der Arbeitsaufwand für die Landwirte verringert und damit die Anlage der Flächen erleichtert werde, heißt es in der Begründung.


Klargestellt werden soll mit der Änderungsverordnung schließlich, dass Zwischenfrüchte bis einschließlich 15. Februar eines Jahres auf der Fläche zu belassen sind. Dadurch soll ein Beitrag zum gleichmäßigen Verwaltungsvollzug geleistet werden.

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