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Coronahilfen

Holen Sie sich Ihre Futter- und Tierarztkosten zurück

Tierhalter, die Anspruch auf Coronahilfen haben, können sich auch die Futter- und Arzneimittelkosten erstatten lassen. Das hat die Regierung nun klargestellt.

Lesezeit: 1 Minuten

Betriebe, die in der Zeit von November 2020 bis einschließlich Juni 2021 in einem oder mehreren Monaten einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 nachweisen können, haben Anspruch auf die Überbrückungshilfe III. Davon profitieren auch Landwirte, vor allem Ferkelerzeuger und Schweinemäster. Die Förderhöhe orientiert sich an der Höhe der Fixkosten.Bislang war unklar, ob auch die Ausgaben für Futtermittel und den Tierarzt dazugehören. Nun hat die Regierung klargestellt: Auch diese Kosten sind förderfähig.

Im Übrigen: Wenn Ihr Umsatz um 30 bis 50 % eingebrochen ist, erstattet Ihnen der Staat 40 % der Fixkosten. Bei einem Rückgang des Umsatzes von 50 % bis 70 % sind es 60 %. 100 % erhalten Sie, wenn der Einbruch über 70 % beträgt. Anträge können Sie bis zum 31.10.2021 stellen.Wenden Sie sich dazu an Ihren Steuerberater oder Ihre landwirtschaftliche Buchstelle.

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Für die Monate Juli bis September 2021 wurde die Überbrückungshilfe III als Überbrückungshilfe III plus verlängert. Die genauen Konditionen und ab wann Sie Anträge stellen können, ist noch unklar.

Steuerberater Bernhard Billermann und Steuerberater Tobias Bewer, Wetreu Alfred Haupt KG, Münster

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