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Ausländische Arbeitskräfte: Es gilt nicht immer deutsches Recht

Füllen Sie zusammen mit Ihrer Saisonkraft den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht aus! Hier unsere Tipps...

Lesezeit: 2 Minuten

Sie beschäftigen ausländische Saisonarbeitskräfte? Dann gilt nicht automatisch das deutsche Sozialversicherungsrecht, sondern möglicherweise das der Heimatländer Ihrer Mitarbeiter. Darauf weist der Informationsdienst steuern agrar hin.

Füllen Sie daher zusammen mit Ihrer Saisonkraft den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht aus. Sie finden diesen im Internet oder erhalten ihn bei Ihrem Steuerberater. Wichtig dabei ist folgendes:

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  • Legen Sie den Bogen zu Ihren Lohnakten. Bei einer Prüfung müssen Sie diesen vorzeigen.

  • Wenn ein Saisonarbeiter während seines Urlaubes bei Ihnen mitarbeitet, in seinem Heimatland einen eigenen Betrieb führt oder dort als Angestellter ähnliche Arbeiten verrichtet, gilt automatisch das ausländische Recht.

  • Sie können den Mitarbeiter außerdem nicht sozialversicherungsfrei als kurzfristig Beschäftigten anstellen, wenn er im Ausland unbezahlten Urlaub hat oder arbeitslos gemeldet ist.

  • Die meisten Saisonarbeitskräfte haben keine Identifikationsnummer vom inländischen Finanzamt. Beantragen Sie daher bis zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, bei Ihrem Finanzamt eine Lohnsteuerklasse für den Arbeitnehmer. Hierfür gibt es den „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“. Das Finanzamt weist Ihrem Saisonarbeiter dann für die Dauer der Tätigkeit die Lohnsteuerklasse 1 zu. Legen Sie auch diese Bescheinigung zu Ihren Akten. Beantragen Sie keine Bescheinigung bzw. geht diese nicht rechtzeitig beim Finanzamt ein, gilt die Steuerklasse 6. Den Antrag können auch Sie als Arbeitgeber für den Arbeitnehmer stellen und unterschreiben.



    Aber Vorsicht: In diesen Fällen benötigen Sie ab 2019 eine Vollmacht des Arbeitnehmers. Ohne diese Vollmacht bearbeitet das Finanzamt den Antrag nicht. Kommt es zu einer Nachforderung vom Finanzamt, sind Sie als Arbeitgeber im Zweifel haftbar.

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