Aussetzung der Stilllegungspflicht: Schwarz sieht Fallstricke für Landwirte
Wer bestimmte Öko-Regelungen oder Agrarumweltmaßnahmen anwenden will, muss auch bei einer Aussetzung der Stilllegungspflicht die Mindeststandards GLÖZ 7 und GLÖZ 8 einhalten.
Schleswig-Holsteins Landwirtschaftsminister Werner Schwarz sieht bei der Ausnahme von einer verpflichtenden Flächenstilllegung Fallstricke für die Landwirte.
Zwar habe er klar und deutlich Position für die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Stilllegungspflicht für 4 % der Agrarflächen im Jahr 2023 bezogen; weil aber diesbezüglich mit der EU-Kommission noch einige Fragen im Detail zu klären seien, habe er sich bei der Agrarministerkonferenz (AMK) Ende Juli gegen die Aussetzung ausgesprochen, erklärt Schwarz im Interview mit dem Bauernblatt Schleswig-Holstein.
Wer bestimmte Öko-Regelungen oder Agrarumweltmaßnahmen anwenden wolle, müsse auch bei einer Aussetzung der Stilllegungspflicht die Mindeststandards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 7 und GLÖZ 8 weiterhin einhalten, so der Ressortchef.
Die entsprechende Verordnung der EU-Kommission für das kommende Jahr sehe nämlich vor, dass weiterhin die bisherigen, im Entwurf des GAP-Strategieplans aufgeführten Regelungen zu GLÖZ 7 und GLÖZ 8 zur Anwendung kommen sollen. Das Festhalten an diesem Baustein könnte daher negative Auswirkungen auf die Inanspruchnahme insbesondere der Öko-Regelungen haben.
Einen möglichen Konflikt sieht Schwarz beispielsweise zwischen der Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 und der Teilnahme an der Ökoregelung 1a. Zwar müssten die Landwirte im Jahr 2023 dann im Normalfall nicht 4 % der Ackerfläche stilllegen; wollten sie allerdings freiwillig Brachen anlegen, so müssten sie nach derzeitigem Stand zunächst GLÖZ 8 erfüllen und somit 4 % ihrer Ackerfläche ohne gesonderten Ausgleich brachfallen lassen. Dann würden sie die Prämie aus der Öko-Regelung erst für das fünfte Prozent der Stilllegung erhalten.
Laut Schwarz ist es aktuell unklar, welche Konsequenzen die temporäre Aussetzung der Stilllegung im Jahr 2023 auf die Teilnahme an der Ökoregelung 1a haben wird, denn für die Umsetzung der Öko-Regelungen sei eine hohe Teilnahme prognostiziert worden. Dies müsse noch durch das Bundeslandwirtschaftsministerium endgültig geprüft werden. Der Minister geht davon aus, dass der Bund noch in der ersten Augusthälfte den Bundesländern einen rechtssicheren Vorschlag zur temporären Flächenstilllegung machen wird. Dann könne auf Landesebene gehandelt werden.
Schleswig-Holsteins Landwirtschaftsminister Werner Schwarz sieht bei der Ausnahme von einer verpflichtenden Flächenstilllegung Fallstricke für die Landwirte.
Zwar habe er klar und deutlich Position für die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Stilllegungspflicht für 4 % der Agrarflächen im Jahr 2023 bezogen; weil aber diesbezüglich mit der EU-Kommission noch einige Fragen im Detail zu klären seien, habe er sich bei der Agrarministerkonferenz (AMK) Ende Juli gegen die Aussetzung ausgesprochen, erklärt Schwarz im Interview mit dem Bauernblatt Schleswig-Holstein.
Wer bestimmte Öko-Regelungen oder Agrarumweltmaßnahmen anwenden wolle, müsse auch bei einer Aussetzung der Stilllegungspflicht die Mindeststandards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 7 und GLÖZ 8 weiterhin einhalten, so der Ressortchef.
Die entsprechende Verordnung der EU-Kommission für das kommende Jahr sehe nämlich vor, dass weiterhin die bisherigen, im Entwurf des GAP-Strategieplans aufgeführten Regelungen zu GLÖZ 7 und GLÖZ 8 zur Anwendung kommen sollen. Das Festhalten an diesem Baustein könnte daher negative Auswirkungen auf die Inanspruchnahme insbesondere der Öko-Regelungen haben.
Einen möglichen Konflikt sieht Schwarz beispielsweise zwischen der Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 und der Teilnahme an der Ökoregelung 1a. Zwar müssten die Landwirte im Jahr 2023 dann im Normalfall nicht 4 % der Ackerfläche stilllegen; wollten sie allerdings freiwillig Brachen anlegen, so müssten sie nach derzeitigem Stand zunächst GLÖZ 8 erfüllen und somit 4 % ihrer Ackerfläche ohne gesonderten Ausgleich brachfallen lassen. Dann würden sie die Prämie aus der Öko-Regelung erst für das fünfte Prozent der Stilllegung erhalten.
Laut Schwarz ist es aktuell unklar, welche Konsequenzen die temporäre Aussetzung der Stilllegung im Jahr 2023 auf die Teilnahme an der Ökoregelung 1a haben wird, denn für die Umsetzung der Öko-Regelungen sei eine hohe Teilnahme prognostiziert worden. Dies müsse noch durch das Bundeslandwirtschaftsministerium endgültig geprüft werden. Der Minister geht davon aus, dass der Bund noch in der ersten Augusthälfte den Bundesländern einen rechtssicheren Vorschlag zur temporären Flächenstilllegung machen wird. Dann könne auf Landesebene gehandelt werden.