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Austritt aus Jagdgenossenschaft grundsätzlich möglich

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften gebilligt. Damit können Grundeigentümer, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, künftig auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften gebilligt. Damit können Grundeigentümer, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, künftig auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden.


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Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass das betroffene Grundstück durch die zuständige Landesbehörde unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen für befriedet erklärt werden kann. Die ethischen Motive müssen vom Grundeigentümer glaubhaft gemacht werden. Über den Antrag entscheidet die Behörde unter Abwägung verschiedener Allgemeinwohlbelange sowie der Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Die Behörde muss vor ihrer Entscheidung über den Antrag eine Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durchführen. Neben dem Antragsteller sind dabei auch Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange anzuhören. Die Befriedung hat zur Folge, dass die betreffende Fläche grundsätzlich nicht mehr bejagt werden darf.


Flankierende Regelungen


Flankierende Regelungen enthält das Gesetz zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht. Darüber hinaus wird die Strafvorschrift zur Jagdwilderei an die neu geschaffene Befriedung aus ethischen Gründen angepasst. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Betreten der aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen, die in der Flur nicht unbedingt als solche erkennbar sind, für die im Jagdbezirk zur Jagdausübung befugten Personen keine Strafbarkeit nach sich zieht. Mit der Neuregelung setzt der Gesetzgeber ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften um.


Wildschadenshaftung ungeklärt


Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte die Novelle als „insgesamt ausgeglichen“. Der DBV betonte, dass Anträge auf Befriedung nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen würden, die ausdrücklich die Berücksichtigung land- und forstwirtschaftlicher Belange einschlössen. Großes Manko bleibe jedoch die nicht gelöste Frage der Wildschadenshaftung im Falle der Verpachtung der befriedeten Fläche an einen land- oder fortwirtschaftlichen Bewirtschafter. Da auf befriedeten Grundstücken durch den Grundeigentümer kein Wildschaden geltend gemacht werden könne, drohten Landwirte als Pächter solcher Flächen auf dem Wildschaden sitzen zu bleiben.


Der DBV hatte in diesem Zusammenhang wiederholt, aber letzten Endes vergeblich gefordert, die Haftung und damit die Wildschadensübernahme des Verpächters einer befriedeten Fläche gegenüber dem Pächter gesetzlich festzuschreiben.


Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) hält die Umsetzung des EGMR-Urteils durch den Bund für konsequent und begrüßt die enge Orientierung an der Entscheidung der Richter. DJV-Präsidiumsmitglied Dr. Daniel Hoffmann: „Wir respektieren die Gewissensentscheidung eines jeden einzelnen.“ Die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, sei jedoch keine Befriedungsgarantie. (AgE)

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