Er verwies darauf, dass damit unter anderem die bisher in den Schlachtbetrieben oder in der Tierkörperbeseitigungsanstalt praktizierten Verfahrenabläufe beibehalten werden könnten. Hindergrund dieser Empfehlung war nach Angaben des Schweriner Agrarressorts die Neufassung der Viehverkehrsverordnung, die Mitte Juli 2007 in Kraft getreten ist. Um den allgemeinen Forderungen nach Bürokratieabbau zu entsprechen, sind demnach nunmehr die Ausstellung und das Mitführen eines Rinderpasses beim Verbringen eines Rindes innerhalb Deutschlands nicht mehr vorgesehen. Zwar wurde ein Stammdatenblatt mit Daten zum Tier und seinem Halter eingeführt, jedoch ist auch das Mitführen des Stammdatenblattes beim nationalen Verbringen laut Viehverkehrsordnung nicht verpflichtend. Backhaus wies darauf hin, dass nur bei der empfohlenen Verfahrensweise der Lebensweg der Tiere lückenlos dargestellt werden könne. Außerdem bestünde im Bedarfsfall problemlos, zeitnah und kostengünstig die Möglichkeit, das Stammdatenblatt als Rinderpass zu verwenden, vorausgesetzt die vorgesehenen Angaben seien enthalten. Beim Verbringen in einen EU-Mitgliedstaat oder bei Ausfuhr in ein Drittland ist der Rinderpass gemäß der Viehverkehrsordnung wie bisher zwingend vorgeschrieben. (29.10.07)
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