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Backhaus weist Kritik des BUND an Stallförderung zurück

Die Umweltschutzorganisation BUND hat bei der EU Beschwerde über die Förderung von Ställen in Mecklenburg-Vorpommern eingereicht. Altanträge für Tierhaltungsanlagen würden trotz eines Erlasses weiterhin gefördert, so der Vorwurf. Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus weist die Kritik dagegen entschieden zurück. Diese Praxis stelle keinen Verstoß gegen geltendes Recht dar.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Umweltschutzorganisation BUND hat bei der EU Beschwerde über die Förderung von Ställen in Mecklenburg-Vorpommern eingereicht. Altanträge für Tierhaltungsanlagen würden trotz eines Erlasses weiterhin gefördert, so der Vorwurf. Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus weist die Kritik dagegen entschieden zurück. Diese Praxis stelle keinen Verstoß gegen geltendes Recht dar. 


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Für Förderanträge, die vor dem 1. Oktober 2011 eingingen, gilt laut dem Minister ein Vertrauensschutz. "Diese Betriebe sind in der Regel bereits in umfangreiche finanzielle Vorleistungen gegangen. Sie haben auf die Politik vertraut und sind davon ausgegangen, dass sie als Tierhalter eine Förderung erhalten, wenn der Antrag den aktuell geltenden Bestimmungen entspricht", erklärt Backhaus.


Für das Bundesland sei die Landwirtschaft ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, die Akzeptanz in der Bevölkerung groß. Und da Mecklenburg-Vorpommern eines der viehärmsten Länder sei, unterstütze das Land vorrangig die Veredlung durch Tierhaltung, Ökolandbau sowie den Obst-, Gemüse- und Gartenanbau, konterte er.


"Ich warne den BUND vor der einseitigen Diskriminierung größerer Anlagen. Die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist nicht abhängig von der Größe der Anlage. Zudem ist die Behauptung, das Land habe die Ferkelzuchtanlage in Alt Tellin gefördert, schlicht unwahr", sagte Backhaus und unterstrich: "Reine industrielle Tierhaltung unterstützen wir eindeutig nicht."


Laut dem Minister sind die Förderregeln in Mecklenburg-Vorpommern durch den jüngsten Erlass jetzt deutlich strenger als vom Bundesgesetz vorgegeben:


  1. Gefördert werden nur noch Unternehmen, deren Viehbesatz zwei Großvieheinheiten pro Hektar nicht überschreitet.

  2. Grundvoraussetzung für die Förderung ist nicht nur die Einhaltung der allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, sondern die Erfüllung zusätzlicher baulicher Anforderungen.
  3. Das förderfähige Investitionsvolumen wird auf 1,5 Mio. Euro begrenzt (vorher 2 Mio.). Die maximale Fördersumme beträgt nun 375.000 Euro.
  4. Es gilt ein einheitlicher Fördersatz von 25 %. Bislang wurden besonders Umwelt- und tierartgerechte Haltungsbedingungen (Milchviehbetriebe) mit zusätzlich 10 % bezuschusst. Da jetzt aber generell höhere Tierschutzstandards zugrunde gelegt werden, falle dieser Zuschuss weg.
  5. Von der Förderung ausgeschlossen sind Neubauten in der konventionellen Geflügelmast (außer Junghennenaufzucht) und in der Schweinemast. (ad)

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