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Baden-Württemberg: Fristende für Gemeinsamen Antrag beachten

Der Gemeinsamen Antrag kann noch bis zum 17. Mai elektronisch über FIONA gestellt werden. Bei Verspätungen droht eine Kürzung der Beihilfen.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) weist die Antragsteller, die ihren Gemeinsamen Antrag noch nicht elektronisch über FIONA eingereicht haben, darauf hin, dies in den nächsten Tagen anzugehen und spätestens bis zum 17. Mai zu tun. Es sei ratsam, ausreichend Vorlauf einzuplanen. Sofern für bestimmte Fördermaßnahmen weitere Nachweise erforderlich sind, sind diese weiterhin in Papierform direkt bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde fristgerecht einzureichen.

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Das Antragsverfahren FIONA läuft laut MLR sehr stabil und viele Antragsteller haben inzwischen ihren Antrag elektronisch eingereicht. Zu beachten ist, dass für einen erstmaligen Zugang in FIONA ggf. die Vergabe einer neuen PIN mit einer höheren Sicherheitsstufe erforderlich ist. Es ist ratsam hierfür und für ggf. erforderliche Fehlerbereinigungen genügend Zeitpuffer vorzusehen. Die in diesem Jahr eingeführte elektronische Einreichung bedeutet sowohl für Landwirte als auch für die Ämter eine wesentliche Vereinfachung und Zeitersparnis. Sie erfolgt über den neuen Auswahlpunkt „Antrag einreichen“ im Navigationsbaum. Geschieht das nicht, gilt der Antrag nicht als rechtsgültig gestellt. Zu beachten ist, dass ggf. erforderliche Nachweise weiterhin in Papierform fristgerecht direkt bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) einzureichen sind.

Fristen unbedingt einhalten

Gemeinsame Anträge, die bis zum 17. Mai 2021 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde elektronisch über FIONA eingereicht werden, gelten als rechtzeitig gestellt. Bei verspäteter Einreichung vom 18. Mai bis einschließlich 11. Juni erfolgen Kürzungen der Beihilfen, danach wird der Antrag als verfristet abgelehnt.

Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschließlich Rücknahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1, GIS-2, GIS-10 bis GIS-15 und GIS-24, GIS-25 Meldungen), können jedoch bis zum 23. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden.

Bei fachlichen Fragen zur Antragstellung rund um FIONA hilft die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde, bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA das FIONA-Team des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL. Weitere Informationen zu FIONA gibt es unter www.fiona-antrag.de.

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