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Baden-Württemberg startet Frosthilfe

In Baden-Württemberg können Obstbauern und Winzer ab dem 11. September Anträge auf Frosthilfe für die diesjährige Ernte stellen. Berücksichtigt werden können Ausfälle, die eine Schwelle von 30 Prozent der normalen Erntemenge übersteigen. Ausgezahlt wird Anfang 2018.

Lesezeit: 4 Minuten

In Baden-Württemberg können Obstbauern und Winzer ab dem 11. September Anträge auf Frosthilfe für die diesjährige Ernte stellen. Berücksichtigt werden können Ausfälle, die eine Schwelle von 30 Prozent der normalen Erntemenge übersteigen. Ausgezahlt wird Anfang 2018.


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Nach den gravierenden Schäden im Obst- und Weinbau durch den Frosteinbruch in den Nächten vom 19. bis 21. April 2017 unterstützt die Landesregierung Baden-Württemberg geschädigte landwirtschaftlichen Betriebe mit einem finanziellen Hilfsprogramm. „Nachdem nun die Haupternte der durch den Frost besonders stark betroffenen Kulturen Obst und Wein begonnen hat, die Ernte bei Erdbeeren und Kirschen weitgehend abgeschlossen ist, und somit die tatsächlichen Schäden ermittelbar sind, können wir zum 1. September 2017 die Verwaltungsvorschrift Frosthilfe 2017 in Kraft setzen“, sagte Agrarminister Peter Hauk. Anträge könnten ab dem 11. September 2017 bei den unteren Landwirtschaftsbehörden bei den Landratsämtern gestellt werden.


Die Frosthilfe 2017 kann von landwirtschaftlichen Unternehmen in Baden-Württemberg im Haupt- oder Nebenerwerb beantragt werden, die unmittelbar durch das Frostereignis im April bedingte Ertragsausfälle an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen inklusive Obst- und Weinbau haben. „Grundlage ist die nationale Rahmenregelung des Bundes, die wir beachten müssen. Danach können Hilfen nur gewährt werden, wenn eine Mindestschadensschwelle von 30 Prozent der normalen Naturalerzeugung des Unternehmens überschritten ist“, betonte der Minister. Festgestellt wird das Erreichen der Mindestschadensschwelle auf Basis der betroffenen Produktionsverfahren, wie z. B. dem Kirsch- oder Apfelanbau. Vergleichsbasis ist der vorangegangene Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum. Der Ertragsausfall ist durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen zu belegen. Ist die Mindestschadensschwelle eines Produktionsverfahrens überschritten, wird der monetäre Gesamtschaden unter Einbeziehung der Preise aus dem Vergleich des Jahres 2017 mit dem vorangegangenen Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum errechnet.


Landtag muss am Ende über finanzielle Mittel entscheiden


„Nach Feststellung der tatsächlichen Schadenssumme muss der Landtag über die finanziellen Mittel entscheiden, die am Ende ausbezahlt werden können. Die Hilfe des Landes wird dann Anfang 2018 ausbezahlt, da die notwendigen Landesmittel erst im Haushaltsjahr 2018 zur Verfügung gestellt werden können. Wir streben an, den Betroffenen zur Existenzsicherung bis zu 50 Prozent des Gesamtschadens über einen Zuschuss auszugleichen“, sagte der Minister. In der Verwaltungsvorschrift ‚Frosthilfe 2017‘ werden unter anderem Mindest- und Maximalbeträge für die Hilfen festgelegt. In besonders begründeten Härtefällen bei sehr hohen Gesamtschäden von über 100.000 Euro und Existenzgefährdung können erhöhte Maximalbeträge gewährt werden.


L-Bank unterstützt das Verfahren


Ein Schadensausgleich in begründeten Härtefällen kann nur in Verbindung mit einem Liquiditätssicherungsdarlehen der L-Bank Baden-Württemberg gewährt werden. Die Verbindung mit einem Darlehen ist vor allem für betroffene Betriebe mit hohen Schadenssummen und entsprechend hohen Liquiditätslücken interessant, da bei Aufnahme eines Darlehens den betroffenen Betrieben sofort wieder liquide Mittel zur Verfügung stehen und durch den Zuschuss der aufzunehmende Darlehensbetrag und damit der Kapitaldienst merklich geringer ausfallen kann, als bei einem Kapitalmarktdarlehen. Die Unternehmen können hierzu über ihre Hausbank einen zinsgünstigen Kredit aufnehmen. Im Bedarfsfall kann das mit einer zehnjährigen Laufzeit und zwei tilgungsfreien Anfangsjahren ausgestattete Darlehen durch die Übernahme einer Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg ergänzt werden.“


Die Spätfröste in den Nächten vom 19. bis 21. April dieses Jahres führten zu großflächigen Frostschäden in der Landwirtschaft, insbesondere im Wein- und Obstbau. Landesweit wurden etwa ein Viertel des Weinbaus und ein Drittel des Erwerbsobstbaus sehr stark geschädigt. Insgesamt wird von Ertragseinbußen in dreistelliger Millionenhöhe ausgegangen.


Informationen zum Antragsverfahren und Anträge:


Anträge auf Frosthilfe können ab dem 11. September bis zum 30. Oktober 2017 beim zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) gestellt werden. In jedem Fall sind der Antrag sowie die dazugehörigen Datenblätter zur Ermittlung des Gesamtschadens fristgerecht, vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Ggf. noch ausstehende Belege wie z. B. Abrechnungen können bis zum 15. Dezember 2017 nachgereicht werden.

 

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