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BaWü: Agrarministerium wehrt sich gegen „Eiertrick“-Kritik

In Baden-Württemberg können Landwirte, die ihre Freilandhennen aufgrund der Vogelgrippe im Stall halten müssen, die Eier weiter als „Freilandeier“ verkaufen. Möglich machte das eine eintätige Unterbrechung der Stallhaltungspflicht, wodurch ein neuer 12 Wochen-Zeitraum begann, der die Freiland-Kennzeichnung sichert.

Lesezeit: 3 Minuten

In Baden-Württemberg können Landwirte, die ihre Freilandhennen aufgrund der Vogelgrippe im Stall halten müssen, die Eier bekanntlich weiter als „Freilandeier“ verkaufen. Möglich machte das eine eintätige Unterbrechung der Stallhaltungspflicht, wodurch ein neuer 12 Wochen-Zeitraum begann, der die Freiland-Kennzeichnung sichert.


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Bundesweit hat das bei den anderen Ländern für großen Unmut gesorgt; ein gemeinsames Vorgehen und Einhalten der Vorschriften sei Grundvoraussetzung, um die Seuche einzudämmen, hieß es. Baden-Württemberg sieht das auf Nachfrage von top agrar allerdings ganz anders. Man habe wegen eines massiven Ausbruchs der Vogelgrippe im November 2016 eine landesweite Stallpflicht erlassen. Diese wurde bis 31. Januar 2017 angeordnet, erklärte Isabel Kling, Pressesprecherin beim Stuttgarter Agrarministerium.


„Zum Ende der Stallpflicht wurde eine neue Risikobewertung von Experten u.a. der Vogelwarte Radolfzell erstellt, die zu der Einschätzung kam, das auf Grund einer gänzlich veränderten Lage, die bisherige Einschätzung nicht mehr stimme. Darauf basierend hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entschieden, einen neuen Erlass herauszugeben, der nun auf einer regional risikoorientierten Einschätzung beruht und deshalb nur noch in einzelnen Kreisen aufgestallt werden muss. Dieser ist seit 2. Februar wirksam“, so Kling.

 

Um den Haltern, deren Tiere durch den neuen Erlass der Stallpflicht unterliegen einen Tag Luft zu verschaffen und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Tiere einen Tag ins Freie zu lassen, und um für die nachgeordneten Behörden die Umsetzung des Erlasses möglich zu machen, habe die Landesregierung den Erlass auf den 2. Februar festgelegt. Die Unterstellung, man habe durch den einen Tag getrickst, ist ihrer Ansicht nach völlig aus der Luft gegriffen. „Unsere Entscheidung beruht auf einer neuen Einschätzung der Lage und damit auf der Basis eines neuen Erlasses. Dieser hätte am 1. Februar dieselbe Gültigkeit gehabt, wie er sie nun seit 2. Februar hat“, so die Sprecherin.


Zudem unterscheide sich der Verlauf der Vogelgrippe in BaWü grundlegend zu dem in den nördlichen Ländern. „Bei uns war kein Hausgeflügel betroffen. Wir mussten keine Bestände töten und es kam nicht zu Restriktionen, was den Verkauf von Geflügel oder Geflügelprodukten angeht. Deshalb muss die Lage von Land zu Land betrachtet werden. Ein Vergleich von BW mit Niedersachsen oder Schleswig-Holstein trägt nicht.“


Und sie legt nach: „Jedes Land muss für sich entscheiden, wie auf Grund der Situation und des Risikos verfahren werden muss. Wir haben unseren Weg so gewählt. Dieser wird der Lage, den Haltern und den Verbrauchern gerecht und er ist rechtlich einwandfrei.“

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