Zwischenfrucht

Bayern: Austausch von Ökologischen Vorrangflächen noch bis 4. Oktober möglich

Auf Ersatzflächen dürfen nur Zwischenfrüchte angebaut werden, die bis spätestens 1. Oktober auf bereits im diesjährigen Flächen- und Nutzungsnachweis enthaltenen Flächen angesät werden.

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Bayerns Landwirte können auch in diesem Jahr bereits beantragte Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) nach dem Ende der Mehrfachantragstellung austauschen.

Ein Grund dafür kann sein, dass eine Zwischenfrucht witterungsbedingt, zum Beispiel aufgrund der anhaltenden Trockenheit, auf der beantragten Fläche nicht auflaufen konnte und deshalb der Anbau auf eine andere Fläche getauscht werden muss. Ein weiterer Grund können Änderungen in der Anbauplanung sein.

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Das Bayerische Landwirtschaftsministerium weist darauf hin, dass auf Ersatzflächen nur Zwischenfrüchte angebaut werden dürfen, die bis spätestens 1. Oktober auf bereits im diesjährigen Flächen- und Nutzungsnachweis enthaltenen Flächen angesät werden. Den Änderungsantrag müssen Landwirte bis spätestens 4. Oktober beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schriftlich einreichen. Danach eingehende Änderungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Das müssen Sie beachten

Beim Anbau der Zwischenfrucht muss darauf geachtet werden, dass die Pflanzenmischung aus mindestens zwei Arten besteht. Zulässige Arten für Mischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind beispielsweise Welsches Weidelgras, Alexandriner Klee und Phacelia.

Der Anbau der Zwischenfrucht muss zudem gemäß Vorgaben der EU so rechtzeitig erfolgen, dass sie noch vor Vegetationsende einen ordentlichen Bestand aufweist und damit den Boden sowohl vor Erosion wie vor Nitratauswaschung schützt. Als ÖVF beantragte Aufforstungsflächen sowie Landschaftselemente und Terrassen, die den Cross-Compliance-Bestimmungen unterliegen, können nicht ausgetauscht werden.