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Naturschutzgesetz

Bayern: Gras auf Ackerflächen soll Ackerstatus nicht mehr löschen

Grünland, das nach 2021 auf Ackerflächen entstanden ist, soll laut einem CSU-Antrag nicht mehr alle fünf Jahre umgebrochen werden müssen, um nicht den Ackerstatus zu verlieren.

Lesezeit: 5 Minuten

Wächst auf einem Ackerstandort Gras, wird dieser nach fünf Jahren normalerweise zu Dauergrünland und verliert damit den Ackerstatus. Um das zu verhindern, pflügen die Bewirtschafter das Grünland rechtzeitig um, was aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes und anderer Praktiker eigentlich dem Naturschutz einen Bärendienst erweist.

Der Bund hat nun mit seinem sogenannten GAP-Konditionalitäten-Gesetz eine Möglichkeit geschaffen, wie Bayern das Problem eigenständig umschiffen kann. Am Donnerstag hatte daher der Umweltausschuss des Landtags über einen Antrag der CSU-Fraktion beraten, der das ärgerliche Umbruchthema praktikabler gestalten und den Bauern Planungssicherheit bringen soll:

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Demnach soll Dauergrünland, das nach dem 1.1.2021 auf Ackerflächen neu entstanden ist, nicht mehr zwangsweise umgebrochen werden. Vorgeschlagen ist, dass der Bewirtschafter die Fläche auch später noch genehmigungsfrei umbrechen kann, wenn er diese wieder als Acker nutzen will. Notwendig sei dafür nur noch ein Anzeigeverfahren beim Landwirtschaftsamt, heißt es.

Naturschutzgesetz blockiert den Plan

Damit diese Vereinfachung jedoch angewendet werden kann, muss das Bayerische Naturschutzgesetz geändert werden. Denn seit dem Volksbegehren „Artenvielfalt“ 2019 ist es verboten, Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln, erklärt der CSU-Landtagsabgeordnete Alexander Flierl gegenüber top agrar.

Dauergrünland sind nach der gesetzlichen Definition alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen, lediglich nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland. Von dem Umbruchverbot können Ausnahmen genehmigt werden, jedoch müssen diese ausgeglichen / kompensiert werden.

Der Antrag

Wie Flierl weiter erklärt, will der nun diskutierte Antrag Gleichklang zwischen Förderrecht und Fachrecht herstellen. Damit soll dem Problem der periodischen Umbrüche von mehrjährigen Feldfutterbau- und Weideflächen von Landwirten zur Vermeidung des Verlustes des Ackerstatus wirksam begegnet werden.

„Ferner ist daneben im Förderrecht noch eine weitere Möglichkeit vorgesehen, um dem Problem zu begegnen, indem für die kommende GAP-Förderperiode auf EU-Ebene eine Möglichkeit zur Erweiterung der Dauergrünland-Definition im Hinblick darauf eröffnet, dass der (umbruchlose) Grünfutterwechsel als Fruchtfolge zählt. Hiermit haben die Landwirte durch Wechsel der Grünfutterart (z. B. Kleegras nach Ackergras) die Möglichkeit, die Dauergrünland-Entstehung auf mehrjährigen Futterbau- und Weideflächen umbruchlos zu vermeiden. Dadurch würde die Fünfjahresfrist analog zur Anwendung der Pflugregelung von neuem beginnen“, erklärt Flierl.

Auf nationaler Ebene wurde im Referentenentwurf der GAPDZV diese Möglichkeit aufgenommen. Allerdings ist ebenso in diesem Fall das Naturschutzrecht als Fachrecht zu beachten. Daher wäre anhand der Definition noch abschließend zu prüfen, ob diese Möglichkeit auch im Naturschutzrecht (sowie ggf. bei Bedarf in anderen Fachbereichen) Anwendung finden kann.

Falls in diesem Zusammenhang kein Gleichlauf zwischen der förder- und der naturschutzrechtlichen Dauergrünland-Definition bestehen würde, können sich die Landwirte laut dem Politiker nicht darauf verlassen, dass bei einem Wechsel der Grünfutterart nicht doch naturschutzrechtlich Dauergrünland entsteht, obwohl förderrechtlich weiterhin Acker vorliegt. „Dies könnte zu einer großen Verunsicherung bei den Landwirten führen, mit der Konsequenz, dass Bewirtschafter lieber reine Ackerkulturen als Grünfutter ansäen, um bei der Vermeidung des Dauergrünland-Status im Naturschutzrecht auf Nummer sicher zu gehen“, so Flierl.

Änderung könnte ab 2023 gelten

Der Antrag wurde am Donnerstag angenommen, die Regierung soll nun entsprechende Gesetzesänderungen vornehmen.

Gebrauch gemacht werden könnte von der Regelung dann mit Beginn der nächsten GAP-Förderperiode, frühestens zum 1.1.2023, heißt es. Im Vorfeld sollte jedoch bereits Klarheit und Planungssicherheit für die betroffenen Landwirte bestehen, damit das Ziel, unnötigen Umbruch von Dauergrünland zu vermeiden, auch wirklich erreicht wird.

„Mithin muss die fachrechtliche, naturschutzfachliche Regelung bis spätestens 2023 erlassen sein, um unnötigen Umbruch von Grünland - mit allen ökologischen und produktionstechnischen Nachteilen – zur Vermeidung des Verlustes des Acker-Status zu vermeiden“, so Flierl.

Stimmen

Eric Beißwenger, umweltpolitischer Sprecher der CSU-Fraktion: "Sinnloses Umpflügen wird es mit der neuen Bestimmung nicht mehr geben. Denn durch die Gesetzesänderung schaffen wir eine Win-Win-Situation. Wir bringen Klimaschutz, Artenvielfalt und praktikable Regelungen zusammen. Damit finden sich sowohl die Belange der Naturschützer als auch der praktizierenden Landwirte wieder."

Der Bayerische Bauernverband hob am Donnerstag unterdessen hervor, dass schon die ab 2021 vereinfachte Bundesregelung auf die langjährige Forderung des Verbandes zurückgehe, zur Vereinfachung für zum Beispiel Kleegras- oder Luzerneflächen auf Ackerland eine Stichtagsregelung einzuführen, anstatt Bauern alle fünf Jahre dazu zu zwingen, die Flächen zu pflügen, damit der Ackerstatus nicht verloren geht.

Dementsprechend befürwortet der Bauernverband die geplante Anpassung des bayerischen Naturschutzgesetzes und legt den Regierungsfraktionen im Bayerischen Landtag nahe, noch weitere Korrekturen für mehr Praxistauglichkeit bei manchen Umsetzungsregeln infolge des Volksbegehrens anzugehen, wie z. B. bei der bürokratischen Walzregelung für Grünland.

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