Die Berufsgenossenschaft (BG) zahlt nach einem Arbeitsunfall eine Betriebs- oder eine Haushaltshilfe in Vollzeit nur für die bodengebundene Landwirtschaft. Das besagt das Sozialgesetzbuch. Viele Landwirte wissen das nicht und sind nach einem Unfall überrascht über die Absage der BG. Das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben berichtet aktuell über solch einen Fall.
Hintergrund
Landwirt Helmut Bitter (Name geändert) bewirtschaftet 50 ha Land und 280 Sauen. Mit auf dem Hof befindet sich ein Aufzuchtstall mit 1.500 Plätzen für die Ferkel. Zudem hat die Familie in der Nachbarschaft einen Maststall mit 1.000 Plätzen gepachtet. Da Pachtland äußerst rar ist, betreibt Bitter den gepachteten Maststall mit zwei Berufskollegen gemeinsam als KG, wobei er keine eigene Fläche in die KG eingebracht hat. Denn die 50 ha LN auf dem landwirtschaftlichen Betrieb benötigt Bitter für die Sauen und Aufzucht der Ferkel. Der Stall läuft steuerlich unter Landwirtschaft, weil die beiden Kollegen freie Fläche, sprich Vieheinheiten (VE) in die Gesellschaft eingebracht haben. Vorteil: Die KG pauschaliert ihre Umsätze, erhält beim Verkauf der Mastschweine also 10.9 % Umsatzsteuer.
Der Unfall
In eben diesem Pachtstall zog sich Landwirt Bitter nun beim Treiben der Schweine einen Bänderriss zu. Beim Betriebshilfsdienst erkundigte sich der Tierhalter anschließend nach einem Betriebshelfer. Er hatte gehofft, dass die BG eine volle Kraft zusagt. Das aber war nicht der Fall. Die BG teilte mit, dass sie die Kosten für den Helfer nur von montags bis freitags für je vier Stunden pro Tag übernehme. „Da Sie die Schweinemast ohne Bodenbewirtschaftung betreiben“, so die Auskunft, „können wir für diesen Betriebsteil keine Betriebshilfe leisten.“ Zudem erfuhr der Landwirt, dass er sich mit 10 Euro/Tag an den Aufwendungen für den Helfer beteiligen müsse. „Warum zahlen wir dann einen BG-Beitrag für die KG?“, wollte Bitter wissen. „Ist es denn nicht so, dass immer mehr Landwirte Mastställe ohne eigene Fläche betreiben? Bei uns ist der Pachtmarkt leer gefegt. Und wird mal eine Fläche angeboten, können die kleinen und mittleren Familienbetriebe nicht mithalten.“
Die Klarstellung der BG
Helmut Kaumanns, Teamleiter bei der BG in Düsseldorf, dazu: „Ich kann verstehen, dass Herr Bitter enttäuscht ist.“ Die Rechtslage sei aber nicht neu, in der Praxis vielleicht noch zu wenig bekannt. Der Gesetzgeber habe die Leistungspflicht für die Betriebs- und Haushaltshilfe streng an die flächengebundene Landwirtschaft geknüpft. Bringe ein Landwirt keine Flächen etwa in eine KG, GbR oder in eine GmbH ein, habe er im Falle eines Arbeitsunfalls keinen Anspruch auf einen Betriebshelfer.
Dabei spielt die steuerliche Gestaltung der Gesellschaft keine Rolle, so der BG-Experte weiter. Bringen z.B. weitere Landwirte (KG-Mitglieder) Fläche in eine §-51-1-Gesellschaft ein, damit die VE-Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschritten wird, bleibt es dabei: Ein KG-Mitglied, dass keine Fläche in die Gesellschaft einbringt und in dem Betrieb verunglückt, hat keinen Anspruch auf einen Betriebshelfer. Der Tipp lautet also: Fläche in eine Gesellschaft miteinbringen. Diese muss dann im Kataster der BG stehen. In der Sozialversicherung gilt eine Mindestgröße von derzeit 8 ha Land oder 75 ha Wald.
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