Wer am Coronavirus erkrankt ist hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig, informiert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Dort versiche man, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden, heißt es.
Wird dagegen eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.
Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls.
Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht.