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Betriebsteilung: Ablehnung des Finanzamtes nicht einfach hinnehmen!

Betriebsteilungen sind keine Seltenheit. Finanzämter stehen dem aber kritisch gegenüber und legen nicht selten ihr Veto ein. Dabei liegen die Behörden durchaus mal falsch.

Lesezeit: 5 Minuten

Unsere Autoren: Walter Stalbold und Felix Reimann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

Betriebsteilungen sind in der Landwirtschaft gang und gäbe. Dennoch legen die Finanzämter die Messlatte besonders hoch an und verwerfen schon bei kleinsten Regelverstößen die Teilung wieder. Für die betroffenen Landwirte ist das nicht nur mit viel Ärger, sondern oft mit horrenden Nachzahlungen verbunden.

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Die gute Nachricht: Wenn Ihnen Ärger mit dem Fiskus ins Haus steht, haben Sie mehr Rechte als Ihnen das Finanzamt womöglich einreden will. So schnell müssen Sie sich jedenfalls nicht geschlagen geben. Denn die Betriebsprüfer beurteilen eine Teilung fast immer nur nach den strengen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes. Dabei müssen diese sauber nach Einkommen- und Umsatzsteuerrecht unterscheiden.

Auch wenn die Finanzverwaltung aus einkommensteuerlicher Sicht eine Teilung wieder kassiert, kann das Kons­trukt nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes rechtens sein. Die Finanzverwaltung darf Ihnen dann zum Beispiel aus einkommensteuerlicher Sicht einen Betriebsausgabenabzug wieder streichen, wodurch sich ihr Gewinn entsprechend erhöht.

Die Behörde darf Ihnen aber nicht automatisch auch die Umsätze Ihrer Betriebe addieren und Sie rückwirkend in die Regel­besteuerung schicken, wenn Sie die neue Umsatzsteuergrenze von 600.000 € überschreiten (gilt seit dem 1.1.2022).

Aus einkommensteuerlicher Sicht sind die Hürden hoch. Wert legen die Prüfer vor allem auf drei Aspekte:

  • Sie benötigen einen schriftlichen Vertrag,
  • die Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Sie dürfen also nicht zu stark von sonst üblichen Verträgen abweichen.
  • Sie müssen sich penibel an die Vereinbarungen halten.

Auf den Vertrag kommt es an

Im Vertrag regeln Sie zum Beispiel die Pachthöhe, wann die Pacht gezahlt werden muss, wer die Versicherung für den Stall zu zahlen hat, die Laufzeit, die Kündigungsmodalitäten usw. Die Finanzämter orientieren sich dabei oft an einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen. Darin wird genau aufgelistet, was Sie im Vertrag regeln sollten. Das Dokument finden Sie auf unserer Sonderseite:  www.topagrar.com/pauschalierung2022

In den meisten Fällen scheitert die Teilung auch nicht am Vertrag, sondern am Fremdvergleich und daran, dass die Vereinbarungen auf den Höfen nicht eingehalten werden.

Beispiel: Sie haben ihrem Sohn einen Maststall und Flächen verpachtet. Im Vertrag steht, dass Ihr Sohn die Pacht monatlich zu überweisen hat. Stattdessen rechnen Sie nur einmal im Jahr ab. Außerdem haben Sie stillschweigend hingenommen, dass Ihr Sohn die Pacht wegen der niedrigen Mastschweinepreise ausnahmsweise in diesem Jahr gesenkt hat, obschon dies der Vertrag nicht vorsieht.

Ein Betriebsprüfer könnte Ihnen das negativ auslegen und die Teilung verwerfen. Was er aber nicht darf: zwangsläufig die Umsatzbesteuerung bei Ihnen und Ihrem Sohn ändern. Denn nach dem Umsatzsteuerrecht sind die Hürden für eine Betriebsteilung niedriger. Sie müssen dazu „nur“ nachweisen, dass der Pächter des zweiten Betriebes das Nutzungsrecht besitzt (Fruchtziehungsrecht) und es tatsächlich wahrgenommen hat.

Das können Sie zum Beispiel mit einer Buchführung oder Belegen für den Ein- und Verkauf der Ferkel bzw. schlachtreifen Tiere sowie für die Pachtzahlungen nachweisen. Wann Sie die Pacht zahlen, ob diese einem Fremdvergleich standhält oder ob Sie für die Ferkel einen üblichen Kurs zahlen, ist zweitrangig.

Besonders viel Wert legen Prüfer auch auf eine „saubere“ Erfassung der Futtermengen, wenn zwei Betriebe die gleiche Fütterung nutzen. Aus ein­kommensteuerlicher Sicht ist das zwar bedeutsam. Aber auch wenn das Finanzamt Ihnen hierbei einen Mangel nachweisen kann, darf es nicht die ­un­ternehmerische Teilung verwerfen.

Oder nehmen wir an, Sie haben Ihrem Sohn Flächen und Maschinen verpachtet, damit dieser einen eigenen Betrieb gründen kann. Dann benötigen Sie einen Vertrag und Sie müssen sich beide an die grundlegenden Abmachungen halten: Ihr Sohn muss die Pacht überweisen, die Flächen mit seinen Maschinen bewirtschaften usw.

Aber wenn z. B. die übliche Pacht in Ihrer Region bei 800 €/ha liegt und Sie von Ihrem Sohn nur 400 €/ha verlangen, hält das einem Fremdvergleich nicht Stand. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist das aber kein Problem. Sogar dann nicht, wenn Sie Ihrem Sohn die Flächen für 100 €/ha überlassen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob er die Pacht vereinbarungsgemäß immer am 1. November eines Jahres überweist oder sich ein paar Tage länger Zeit lässt. Entscheidend ist, dass Ihr Sohn die Pacht überweist.

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Beispiel

Einspruch zahlt sich aus

Wenn Ihnen das Finanzamt eine Betriebsteilung aberkennt, kommen hohe Steuernachzahlungen auf Sie zu. Das zeigt folgendes fiktives Beispiel. Landwirt Max Schubert mästet in zwei Ställen 6.000 Schweine pro Jahr und bewirtschaftet 180 ha. Sein Umsatz liegt über der Pauschalierungsgrenze von 600.000 €/Kalenderjahr. Daher verpachtet er seinem Sohn Daniel einen Stall (3.000 Mastschweine pro Jahr) und 90 ha.

Nach drei Jahren steht die erste Betriebsprüfung an. Weil der Sohn die Pacht nicht immer pünktlich gezahlt hat und das Futter nicht immer „sauber“ abgerechnet wurde, verwirft das Finanzamt die Teilung.

Die Behörde rechnet die Umsätze der beiden Betriebe daher zusammen und ordnet sie Max Schubert zu. Rückwirkend hat das vor allem aus umsatzsteuerlicher Sicht Konsequenzen: Der gesamte Betrieb rutscht in die Regel­besteuerung. Schubert muss im Schnitt rund 4 € Umsatzsteuer pro Schwein an das Finanzamt nachzahlen. Hochgerechnet auf drei Jahre sind das 72.000 € (6.000 € x 4 € x 3 Jahre).

Zwar kann Schubert die Ausgaben auch nachträglich gewinnmindernd geltend machen; unterm Strich bleibt aber ein Minus von rund 40.000 €. Dabei lag der Prüfer falsch. Schubert hätte nur rechtzeitig nachhaken müssen. Denn aus umsatzsteuerlicher Sicht war alles in Ordnung.

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