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Biogas: Was Landwirte jetzt bei der Steuer beachten sollten

Für Biogaserzeuger und Landwirte, die Biomasse an Biogasanlagen liefern, gelten neue Spielregeln. Hier die wichtigsten.

Lesezeit: 3 Minuten

Wer Biogas erzeugt oder Substrate an Biogasanlagen liefert, kennt das Problem: Das Finanzamt schaut oft sehr genau hin und allzu oft ist Ärger vorprogrammiert. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun zu Zweifelsfragen geäußert und an der ein oder anderen Stelle im Gesetz nachjustiert. Darauf weist der Steuerinfodienst "steuern agrar" hin. Achten Sie künftig vor allem auf diese Regeln:

  • Sobald Sie Ihren Strom einspeisen und/oder Wärme verkaufen, liegt ein Nebengewerbe vor. Eine Biogaserzeugung ist nur dann noch rein land- und forstwirtschaftlich, wenn Sie die Biomasse überwiegend selbst erzeugen und das Biogas bzw. den Strom und die Wärme selbst verbrauchen. Um das zu erfüllen, mussten Sie bislang mehr als 50 % der Biomasse selbst anbauen. Das gilt nun nur noch, wenn Sie ausschließlich Rohstoffe mit gleichem Energiegehalt einsetzen. Wenn Sie Ihre Anlage zum Beispiel nur mit Mais füttern, müssten Sie mindestens 50 % davon selbst anbauen. Setzen Sie hingegen verschiedene Substrate mit unterschiedlichen Energiegehalten ein, muss der Fiskus auch den Gasertrag daraus berücksichtigen. Dazu werden dann energiereiche Substrate stärker gewichtet, als weniger energiereiche.
  • Wer an einer Biogasanlage beteiligt ist und dieser seine gesamte Ernte liefert, musste sich bislang auf Ärger mit dem Finanzamt einstellen. Denn die Finanzverwaltung ordnete unter diesen Umständen den Betrieb des Lieferanten der Biogasanlage zu und ging von einem einzigen Gewerbebetrieb aus. Nun kommt die Kehrtwende. Selbst wenn Sie Ihre gesamte Ernte zur Anlage liefern, werden Ihr Betrieb und Ihre land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen nicht gewerblich.
  • Wenn Sie an einer Biogasanlage beteiligt sind und für diese Biomasse erzeugen, dann müssen Sie womöglich die dafür eingesetzten Maschinen in die Bilanz der Biogasanlage aufnehmen. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie die Maschinen überwiegend (mehr als 50 %) für die Biomasseerzeugung nutzen. Wer seine Biomasse der Anlage nur für die Vergärung liefert und anschließend die Gärreste zurücknimmt, sollte beachten (Gehaltslie­ferungen): Die Biomasse und die ­Gärreste werden dem Lieferanten zugerechnet. Im Jahresabschluss der Biogasanlage taucht die Biomasse nicht auf.
  • Haben Sie eine Rückstellung für den Rückbau der Anlage gebildet? Dann akzeptiert das Finanzamt diese nur, wenn der Verwendungszweck ausreichend konkret ist. Sie sollten daher möglichst genau benennen, wann Sie die Anlage zurückbauen wollen. Andernfalls löst das Finanzamt die Rückstellung wieder auf und Sie müssen den Betrag versteuern.
  • Der Abschreibungszeitraum für Biogasanlagen beträgt meistens 16 Jahre. Das gilt nicht für die Wege, und die Gas- und Wärmeleitungen. Diese können Sie auf einen längeren Zeitraum abschreiben. Für Blockheizkraftwerke haben Sie zehn Jahre lang Zeit (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.4.2022; Az.: IV C 7 - S 2236/21/10001 :002).

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