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topplus Düngeverordnung

Bisher keine Abkehr vom 20%igen Düngungsabschlag

Wenige Tage vor Ende der Meldefrist hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) einige Maßnahmen in der Düngeverordnung nachgebessert. Eine Abkehr von dem pauschalen Abschlag von 20 Prozent bei der Stickstoffdüngung in nitratbelasteten Gebieten ist bisher nicht in Sicht. Erleichterungen soll es beim geforderten Zwischenfruchtanbau geben.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) versucht die Länder und Parlamentarier bei den schwierigen Verhandlungen um die Düngeverordnung mitzunehmen. In einem Brief an Bundestagsabgeordnete des Agrarausschusses, der top agrar vorliegt, skizziert der BMEL-Staatssekretär Hermann Onko Aeikens in dieser Woche die nächsten Verhandlungsergebnisse. Das Landwirtschafts- und das Umweltministerium haben sich danach auf zwei Erleichterungen und zwei Verschärfungen in der Düngeverordnung geeinigt. Danach soll:

  1. der Zwischenfruchtanbau nach Kulturen mit einem Erntezeitpunkt nach dem 1. Oktober in den mit Nitrat belasteten Gebieten doch nicht erforderlich sein. Dies würde z.B. Kohlarten im Gemüseanbau sowie Zuckerrüben und Körnermais betreffen.
  2. Auf Trockenstandorten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 650 mm beträgt, soll künftig ebenfalls ein Zwischenfruchtanbau nicht zwingend vorgeschrieben werden.
  3. Die Einarbeitung von Gülle innerhalb von einer Stunde soll ab dem 1. Februar 2025 vorgeschrieben werden. Damit greift das BMEL schon dem nationalen Luftreinhalteplan zur Reduktion der Ammoniakemissionen vor, der auch noch 2019 verabschiedet werden soll.
  4. Bei der Berechnung des Betriebsdurchschnitts der 170 kg N/ha müssen künftig die Flächen abgezogen werden, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln beschränkt ist.

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Vorschläge schon die Endversion?

Die aus CDU-Kreisen gegenüber top agrar vorgebrachte mögliche Abkehr vom 20 Prozent Abschlag bei der Stickstoffdüngung in den mit Nitrat belasteten Gebieten ist nicht Teil der nun vom BMEL unterbreiteten Nachbesserungen. Offen ist derzeit noch, ob die Vorschläge bereits die Endversion oder nur ein Zwischenstand sind. Bis Ende März muss die Bundesregierung auf die Nachforderungen zur Düngeverordnung aus Brüssel reagieren. Diese Frist hatte der EU-Umweltkommissar Karmenu Vella vergangene Woche gesetzt.

Ende Januar hatte die Bundesregierung auf Druck der EU-Kommission eine weitere Verschärfung der Düngeverordnung angekündigt. Dazu gehören die Einführung einer flächenscharfen Düngung und die Abschaffung des bisher gültigen Kontrollwertes von 60 kg N. In den roten Gebieten, in denen die Nitratgrenzwerte überschritten werden, soll nur noch eine Stickstoffdüngung von 20 Prozent unter Düngebedarf möglich sein. Außerdem soll in diesen Gebieten ein Zwischenfruchtanbau vor Sommerkulturen Pflicht werden und die Herbstdüngung vor Wintergerste und Raps verboten werden. Ebenso soll in den belasteten Gebieten eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr für Gülle und andere Wirtschaftsdünger gelten.

EU-Kommission macht Druck

Mitte März hat die EU-Kommission Deutschland noch einmal ermahnt, dass auch die im Januar vorgeschlagenen Maßnahmen noch nicht weitreichend genug seien, um die EU-Nitratrichtlinie einzuhalten. Sie fordert Verbesserungen bei den Sperrzeiten auf Grünland und für Festmist und bei der Düngerausbringung auf Flächen mit mehr als 15 Prozent Hangneigung. Andernfalls drohe Deutschland, dass bereits 2018 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Missachtung der Nitratrichtlinie verklagt worden war, ein Zweitverfahren. Das würde innerhalb weniger Monate Strafzahlungen von 875.000 € pro Tag und direkte Eingriffe der EU-Kommission ins nationale Düngerecht nach sich ziehen.

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