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Blauzungentyp 6: Das sind die Restriktionen

In der niederländischen Region Overijssel an der Grenze zu Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist bekanntlich der Blauzungenvirus vom Serotyp 6 aufgetreten. Gegen diesen Typ gibt es bislang keinen Impfschutz.

Lesezeit: 3 Minuten

In der niederländischen Region Overijssel an der Grenze zu Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist bekanntlich der Blauzungenvirus vom Serotyp 6 aufgetreten. Gegen diesen Typ gibt es bislang keinen Impfschutz. Niederländische Landwirte sollen ihn eingeschleppt haben, als sie ihre Tiere mit dem verbotenen Lebend-Impfstoff aus Südafrika geimpft haben. Die EU hat dazu wieder Sicherheitszonen erlassen. Den Radius der Zonen sehen Sie hier. Hier nochmals die Bestimmungen für die Zonen: 20 km-Zone Für alle in der 20 km-Zone liegenden Betriebe, die Wiederkäuer halten, wird die behördliche Beobachtung angeordnet. In den Betrieben sind regelmäßige klinische Untersuchungen der lebenden und pathologisch-anatomische Untersuchungen der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt durchzuführen. Seuchenverdächtige Tiere sind virologisch oder serologisch zu untersuchen. Hierzu sind dem Veterinäramt seuchenverdächtige und verendete Tiere zum Zwecke weitergehender Untersuchungen zu melden. Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen. Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich zu erfassen. Die Tiere sind mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Verendete Tiere sind nach den erforderlichen Untersuchungen unschädlich zu beseitigen. Für Zucht- und Nutzwiederkäuer haltende Betriebe in der 20km-Zone gilt zusätzlich Folgendes: Eine Genehmigung des Veterinäramtes für ein Verbringen in Betriebe außerhalb dieses Gebietes \- aber in Betriebe innerhalb der 150 km-Zone - kann nur erteilt werden, wenn die Kriterien des Anhangs III der Verordnung (EG)1266/2007 analog erfüllt sind (14 Tage Vektorschutz, PCR-negatives Ergebnis; 28 Tage Vektorschutz, serologisch negatives Ergebnis). Ein Verbringen in Betriebe außerhalb der 150-km-Zone ist nicht genehmigungsfähig. Die Verbringung von Schlachtwiederkäuern zur unmittelbaren Schlachtung ist zulässig, soweit die Schlachtbetriebe in Gebieten liegen, die einer BTV6- Regelung unterworfen sind (150km-Zone). 50 km Zone: Für alle in der 50km-Zone liegenden Betriebe, die Wiederkäuer halten, gelten die Maßnahmen, wie in der 20km-Zone mit der Abweichung, dass für die Genehmigung zur Verbringung in die 150km-Zone nicht zwingend die Kriterien des Anhangs III der VO (EG) 1266/2007 erfüllt sein müssen. Eine Verbringung in BTV6-freie Gebiete ist nicht zulässig. 150 km-Zone: Für das Verbringen von Wiederkäuern aus der 150-km Zone in BTV6-freie Gebiete gelten die Anforderungen der VO (EG) 1266/2007. Sowohl im innergemeinschaftlichen als insbesondere auch im Drittlandhandel aber auch im innerstaatlichen Handel ist mit erheblichen Problemen zu rechnen. Gegen der BTV6-Typ gibt es bisher in Europa keinen zugelassenen Impfstoff.


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Nach Mitteilung des BMELV hat die EU-Kommission gestern in der Sondersitzung des Tiergesundheitsausschusses erklärt, dass es erfreulicherweise gelungen ist, den neuen Virustyp zu isolieren. Außerdem soll er impffähig sein.

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