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Interview

„Brandenburgs Höfeordnung ist ein klares Ja zum Familienbetrieb!“

Am 12. Juni 2019 hat der Landtag Brandenburg einstimmig die Brandenburgische Höfeordnung verabschiedet. Damit verfügt Brandenburg als erstes der neuen Bundesländer über ein landw. Erbrecht.

Lesezeit: 2 Minuten

In Brandenburg gilt jetzt die Höfeordnung. Hoferben zahlen damit weniger an die weichenden Erben, übernehmen aber z.B. die Altenteilsleistungen. Welchen Hintergrund hat das?

Haarstrich: In Ostdeutschland endet die Wirtschaftszeit der ersten Nachwendegeneration. Die Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben nach BGB sind vom Hofübernehmer aber oft nicht leistbar. Fallen Betriebe an Erbengemeinschaften, droht ihre Zerschlagung. Die fraktionsübergreifende Zustimmung zur Höfeordnung ist ein klares „Ja“ zum Familienbetrieb.

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Für wen gilt die Höfeordnung?

Haarstrich: Alle Einzelunternehmen ab 20 ha haben ab dem 20. Juni 2019 automatisch die grundbuchliche Hofeigenschaft. Ab 10 ha kann man sich freiwillig dafür entscheiden.

Was bedeutet das neue Gesetz für die Betriebe?

Haarstrich: Im Erbfall gilt die neue Höfeordnung! Hofeigentümer sollten daher vorhandene Testamente oder Übergabeverträge unbedingt prüfen. Wer die neue Regelung nicht will, kann den Hofvermerk im Grundbuch auch ohne Begründung löschen lassen.

Wonach richtet sich die Abfindung?

Haarstrich: Grundlage für die Abfindung ist in Brandenburg der Verkehrswert des zum Hof gehörenden Wohngebäudes plus dem 1,5-fachen Ersatzwirtschaftswert des Betriebes. Das ist anders als in der Nordwestdeutschen Höfeordnung, die sich auf die Einheitswerte bezieht. Einheitswerte gibt es in Ostdeutschland jedoch nicht.

Lässt sich die neue Regelung auch auf andere Bundesländer übertragen?

Haarstrich: Das wäre sogar wünschenswert. In den übrigen ostdeutschen Ländern ist die Ausgangslage ja ähnlich. Aber auch die Höfeordnung in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hat Modernisierungsbedarf, z.B. was den zulässigen Reinvestionszeitraum bei den Nachabfindungsregelungen angeht.

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