Der Bundesrat hat die Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2020 beschlossen. Mit der Verordnung wird für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung betreiben, als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ein „korrigierter“ Wirtschaftswert zugrunde gelegt.
Dieser korrigierte Wirtschaftswert errechnet sich aus dem jeweiligen Wirtschaftswert und einem sogenannten „Beziehungswert“. Die Beziehungswerte werden auf der Basis des fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der Testbetriebe des Agrarberichts der Bundesregierung ermittelt und mit der beschlossenen Verordnung aktualisiert.
Zudem wird die Verordnung zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) herangezogen. Als Bemessungsgrundlage dient in der LKV ein korrigierter Flächenwert. Dazu wird der im Wesentlichen nach dem Bodenschätzungsgesetz ermittelte Flächenwert mit Faktoren aus der jeweils aktuellen Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft multipliziert. Auf diese Weise soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Fläche berücksichtigt werden.
Ebenfalls beschlossen hat die Länderkammer die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020. Die Verordnung aktualisiert Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2019 orientieren. Die Bezugsgrößen sind für viele Werte der Sozialversicherung von Bedeutung, beispielsweise für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Relevant sind die aktualisierten Rechengrößen auch für die landwirtschaftliche Sozialversicherung. Dies gilt unter anderem für die Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Die neuen Rechengrößen gelten ab dem 1. Januar 2020.