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Grundsteuerreform: Bundesrat will Regelungen für Tierhaltungskooperationen erhalten

Die Bundesregierung hatte vor, bei der Grundsteuer die Vorteile für bäuerliche Tierhaltungskooperationen zu streichen. Das hat der Bundesrat nun verhindert.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Bundesrat hat sich gegen eine Abschaffung der Regelungen für bäuerliche Tierhaltungskooperationen im Rahmen der Grundsteuerreform ausgesprochen. Die Länderkammer folgte am vergangenen Freitag der Empfehlung der zuständigen Ausschüsse und forderte die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Regelungen des Paragrafen 51a Bewertungsgesetz ihre Gültigkeit behalten.

Derzeit sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Streichung dieses Paragrafen vor. Damit würden die geltenden bewertungsrechtlichen Regelungen für bäuerliche Tierhaltungskooperationen wegfallen. In der Folge würden diese Tierhaltungen nach Angaben des Deutschen Bauernverbandes (DBV) künftig als Gewerbebetrieb mit weitreichenden nachteiligen steuerlichen Konsequenzen eingestuft werden.

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Keine Einwände erhob der Bundesrat bezüglich der Änderung des Grundgesetzes zur Reform der Grundsteuer. Auch den Vorschlägen zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung stimmte die Länderkammer zu. Ziel ist es, durch die sogenannte Grundsteuer C die Kosten für unbebaute Grundstücke zu erhöhen und dadurch Grundstückspekulationen entgegenzuwirken.

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) warnte indes bezüglich der Mobilisierung von baureifen Grundstücken vor „Schnellschüssen“. „Da viele Gartenbaubetriebe in direkter Ortslage oder in Ortsrandlagen angesiedelt sind, wären durchaus Konstellationen denkbar, in denen Grundstücke als Bauland ausgewiesen sind, aber noch zum Betrieb einer Gärtnerei gehören und für diese auch betriebsnotwendige Flächen darstellen“, erklärte die stellvertretende ZVG-Generalsekretärin Romana Hoffmann. Nach ihren Worten wäre dies auch für Gewerbebetriebe in baurechtlichen Mischgebieten denkbar. Im Gesetz sollte daher klargestellt werden, dass Grundstücke von wirtschaftenden Betrieben nicht mit der Grundsteuer C belegt werden könnten.

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