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Saisonarbeitskräfte

Bundestag beschließt höhere Grenze für Lohnsteuerpauschale

Erleichterung für Betriebe mit Erntehelfern: Die Arbeitslohngrenze wird auf 15 Euro pro Stunde angehoben. Der CDU-Steuerexperte Thies begründet dies mit dem gesetzlichen Mindestlohn.

Lesezeit: 3 Minuten

Landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften können sich über eine Erleichterung freuen. Der Deutsche Bundestag stimmte dem „Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BEG III)“ zu.

Demnach wird die Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von bisher 12 Euro pro Stunde auf 15 Euro mit Wirkung ab dem kommenden Jahr angehoben. Darüber hinaus wird unter anderem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro erhöht.

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Der CDU-Bundestagsabgeordnete Hans-Jürgen Thies, Berichterstatter für Steuern und Finanzen im Ernährungsausschuss, begrüßte die Änderungen. Die Pauschalierung der Lohnsteuer sei bisher nur dann zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitsstundenlohn 12 Euro nicht übersteige. Durch den gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro werde diese Schwelle schnell überschritten. Besonders bei Betrieben mit Saisonarbeitskräften liege das durchschnittliche Gehalt durch Leistungszuschläge oft darüber. Durch die Anhebung der Grenze der Lohnsteuerpauschalierung würden die Betriebe vor aufwändiger Bürokratie bewahrt, betonte Thies.

Begrüßt wurden die neuen Gesetzesregelungen auch vom Zentralverband Gartenbau (ZVG). Auflagen und bürokratische Vorgänge machten der klein- und mittelständisch geprägten Branche immer stärker zu schaffen, so der ZVG.

Betriebsprüfungen zeitnah angehen

Die Betriebe benötigten dringend Entlastungen, betonte der ZVG am vergangenen Mittwoch (23.10.) in Berlin. Die stellvertretende ZVG-Generalsekretärin Romana Hoffmann stellte zu dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz fest, dass es unter anderem um Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen gehe. Künftig solle es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhalte.

Neben der Entlastung der Unternehmen setze dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen. Dieses Anliegen befürwortet der ZVG ausdrücklich. „Wenn die Steuerbescheide immer länger offenbleiben, nützen kürzere Aufbewahrungsfristen den Betrieben wenig“, so Hoffmann.

Negativbeispiel Registrierkassen

Zustimmung finden beim ZVG auch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze sowie die zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer. Mit der Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung werde außerdem eine Forderung der Branche umgesetzt, erklärte Hoffmann.

Zur Vorsicht mahnte sie dagegen bei der Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht bei der Erteilung von Auskünften, die für die Besteuerung nötig seien. Hier müsse unbedingt der sichere Ablauf gewährleistet sein, bevor den Betrieben die Verpflichtungen auferlegt würden, unterstrich die stellvertretende ZVG-Generalsekretärin. Bei der Einführung elektronischer Übermittlungspflichten oder der Verpflichtung zur Einführung von elektronischen Sicherungssystemen habe es immer wieder Schwierigkeiten gegeben, wie etwa aktuell bei der Einführung der technischen Sicherungseinrichtung oder den Schnittstellen zur Datenübermittlung bei elektronischen Registrierkassen. Hier fehle es immer noch an entscheidenden Voraussetzungen.

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