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Bundesverfassungsgericht stuft Hofabgabeklausel als verfassungswidrig ein

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat die Hofabgabeklausel unter bestimmten Umständen für verfassungswidrig erklärt. Dies gilt dann, wenn die Hofabgabepflicht dem Landwirt in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung der nur als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat die Hofabgabeklausel unter bestimmten Umständen für verfassungswidrig erklärt. Laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss gilt dies dann, wenn die Hofabgabepflicht dem Landwirt in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung der nur als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind.


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Nach Ansicht der Karlsruher Richter greift zudem die Kopplung einer Altersgrenze an eine Hofabgabeklausel faktisch in die im Grundgesetz festgeschriebene Eigentumsfreiheit ein. Wie das Bundesverfassungsgericht weiter feststellt, darf auch die Gewährung einer Rente an einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des Landwirts über die Abgabe des Hofes abhängig gemacht werden.


Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die einschlägigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes sowie der Ehefrau eines weiteren Landwirtes stattgegeben und die Verfahren unter Aufhebung der Gerichtsentscheidungen an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.


In dem Fall der Ehegattin des Landwirtes hatte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte den Rentenantrag einer 1944 geborenen Frau eines landwirtschaftlichen Unternehmers abgelehnt, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte. Als Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers galt sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG ebenfalls als Landwirt und war damit von der Hofabgabeklausel betroffen. Die deswegen von der Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht erhobene Klage hatte keinen Erfolg.


Das Bundessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die dagegen erhobene Anhörungsrüge zurück. Nach Durchlaufen aller Instanzen war die Klage der Eheleute vor dem Bundesverfassungsgericht nun jedoch erfolgreich.


WLV bedauert Beschluss


„Diese Entscheidung ist sehr bedauerlich“, sagte der Präsident des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands, Johannes Röring, in einer ersten Reaktion auf den Karlsruher Beschluss. Der Bauernverband habe sich immer für den Erhalt der Hofabgabeverpflichtung ausgesprochen, weil damit wichtige agrarstrukturelle Ziele wie die frühzeitige Hofübergabe an die jüngere Generation verfolgt werden.


Mit der Hofabgabe-Regelung wurde nach Ansicht des WLV über viele Jahrzehnte erfolgreich sichergestellt, dass Höfe nach angemessener Zeit an die jüngere Generation übergeben wurden.


Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich bestätigt, dass diese Ziele legitim seien und mit der Hofab-gabeverpflichtung tatsächlich auch erreicht werden. Die Karlsruher Bundesrichter haben in ihrem Beschluss festgestellt, dass die Pflicht zur Hofabgabe verfassungswidrig wird, wenn diese dem Hofeigentümer in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind.


„Für uns kommt dieser Beschluss überraschend“, sagte WLV-Vizepräsident Henner Braach. Seit Einführung der landwirtschaftlichen Alterssicherung im Jahr 1957 sei immer wieder gegen die Abgabeverpflichtung erfolglos geklagt worden. Klagen seien in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit abgewiesen, dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen worden. Nun sei der Gesetzgeber gefragt, eine Neuregelung zu schaffen, welche die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Härtefallregelungen beinhaltet.


Stegemann kündigt Nachbesserungen an


Für denVorsitzenden der Arbeitsgruppe Ernährung und Landwirtschaft der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Albert Stegemann, hat das Bundesverfassungsgericht nun Rechtssicherheit geschaffen.


"Zunächst ist festzuhalten, dass Karlsruhe die Hofabgabeklausel im Grundsatz weiterhin als verfassungsgemäß eingestuft hat. Das ist eine wichtige Botschaft gerade an junge Frauen und Männer, die ihre berufliche Zukunft in der Landwirtschaft sehen. Die Verfassungsrichter haben ausdrücklich anerkannt, dass mit der Hofabgabeklausel mehrere legitime, agrarstrukturelle Ziele verfolgt werden. Das gilt sowohl im Hinblick auf das Ziel der frühzeitigen Hofübergabe an Jüngere als auch mit Blick auf die Funktion der Hofabgabeklausel für den Bodenmarkt“, so Stegemann.


Die Union werde die Urteilsbegründung nun sorgfältig auswerten. Wo es Handlungsbedarf gibt, will die Arbeitsgruppe mit Augenmaß nachsteuern. Dies gilt laut dem Politiker erstens für die Schaffung einer angemessenen Härtefallregelung. Zweitens werde man an einer fairen Lösung für Ehepartner arbeiten. „Klar ist, dass wir die Hausaufgaben aus Karlsruhe Punkt für Punkt umsetzen werden, genauso klar ist aber auch, dass wir weiterhin grundsätzlich an der Hofabgabeklausel festhalten."


SPD: Klausel war Eingriff in die Eigentumsfreiheit


Die stellvertretende agrarpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagfraktion, Ursula Schulte, sieht ihre Partei auf einer Linie mit der Position des Bundesverfassungsgerichts. Die Hofabgabeklausel sei nach Einschätzung des Höchstgerichts „unzeitgemäß, ungerecht“ und stelle einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Eigentumsfreiheit dar. Mit ihrem „Nein“ zur Hofabgabeklausel bestätigten die Verfassungsrichter in Karlsruhe die Position der SPD-Bundestagsfraktion, deren Ziel die vollständige Abschaffung der Hofabgabeverpflichtung bleibe, erklärte Schulte. Sie kündigte deshalb an, dass die SPD-Bundestagsfraktion das Thema wieder auf die politische Agenda setzen werde.

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