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BVVG: Gutachten für Verkehrswert nicht nötig

Die BVVG muss sich bei Flächenverkäufen nicht an die "Privatisierungsgrundsätze 2010" halten - so entschied nun der BGH. Rechtsanwalt Franz-Christoph Michel sagt, was dahinter steckt.

Lesezeit: 2 Minuten

Bittere Pille für Flächenkäufer in den neuen Ländern: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie berichtet geurteilt, dass sich die BVVG nicht an die Privatisierungsgrundsätze (PG 2010) halten muss und die Käufer deshalb keinen Schadenersatzanspruch wegen überhöhter Flächenpreise haben.

Der BGH entschied, dass die BVVG keinen Gutachter für die Verkehrswertermittlung einschalten müsse, wenn man sich über den Preis für das Land nicht einigen könne. Eine entsprechende Vorschrift in den PG 2010 sei eine interne Verwaltungsanweisung, von der die BVVG abweichen könne. Folge: Die BVVG kann daher Preise fordern, die weit über dem Verkehrswert liegen (Az: V ZR 147/19 und V ZR 248/19).

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Warum sich die BVVG nicht an Vorschrift halten muss

Eigentlich unfassbar: Die BVVG als Bundesbehörde muss die eigens für sie von den Landwirtschaftsministern der Länder mit dem Bundesfinanzministerium ausgehandelten Privatisierungsgrundsätze nicht beachten. Die Landwirtschaftsminister der Länder haben hier nicht aufgepasst, so Rechtsanwalt Franz-Christoph Michel aus Templin. Sein Fazit: Die PG 2010 klangen damals zwar gut, haben den Landwirten schlussendlich aber nichts genützt.

Der Anwalt erklärt, warum der BGH so entschieden hat: Wenn die BVVG verkauft, ist sie als Behörde für die Bundesrepublik Deutschland tätig und unterliegt dem Verwaltungsrecht. Die Umsetzung, also der Flächenverkauf, erfolgt aber privatrechtlich. Deshalb handelt es sich bei diesen Vorgängen um s.g. "Verwaltungsprivatrecht". Das bedeutet wiederum, dass das Handeln der BVVG nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten ist und nicht, wie bei einem BGH-Senat für Zivilsachen zu erwarten, nach zivilrechtlichen Grundsätzen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederum die Rechtsprechung entwickelt, dass eine Verwaltung sich nicht an seine eigenen hausinternen Vorschriften halten muss, auch wenn diese veröffentlicht sind, solange nur der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird. Also: eine Behörde darf gegen eine Verwaltungsvorschrift alle Bürger gleich schlecht behandeln, oder aber auch gleich gut. Ein Anspruch des Betroffenen gegen die Verwaltung besteht also nur auf Gleichbehandlung mit vergleichbaren Vorgängen und nicht auf Anwendung der Verwaltungsvorschrift.

Das ist für ein Zivilgericht eine eigenartige Konstellation, weshalb der Zivilsenat sich mit dieser Entscheidung sehr schwer tat und Verständnis für die Kläger hatte, aber im Ergebnis nicht anders entscheiden konnte.

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