Das hat das Bundeskabinett jetzt mit der Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung beschlossen. Speziell geht es hier um die angestrebte Bagatellregelung. Mit ihr sollen kleine Verstöße gegen die Umweltanforderungen künftig nicht mit Abzügen bei den Direktzahlungen belegt werden müssen. Maßgeblich verantwortlich für die ablehnende Entscheidung der Bundesregierung waren die Einwände des Bundesrates gegen solch eine De-Minimis-Regelung. Die Länderkammer hatte geltend gemacht, dass es neben Vorteilen einer 100 Euro-Grenze noch nicht gelöste Umsetzungs- und Vollzugsprobleme sowie zusätzliche Belastungen wie Nachkontrollfristen gebe. Hintergrund dieser Einwände ist die EU-Vorschrift, dass die 100 Euro-Grenze laut EU-Recht nicht auf jede einzelne Beihilfe angewendet wird, sondern die Summe aus den verschiedenen Cross-Compliance-Kategorien im jeweiligen Kalenderjahr gebildet werden muss. Dadurch befürchtet man Komplikationen. Größere Bedeutung misst man im Bundeslandwirtschaftsministerium denn auch der eigentlichen Cross-Compliance-Bagatellregelung zu, die aber noch ihren Weg in die Praxis finden muss. Hier geht es darum, "geringfügige Verstöße" künftig nicht mehr unbedingt mit Abzügen von den Direktzahlungen zu belegen. Bund-Länder-Arbeitsgruppen wollen in den nächsten Wochen übereinkommen, wie man das Wörtchen "geringfügig" nun für die verschiedenen Cross-Compliance-Vorschriften auslegt: Ist der Verlust dreier Ohrmarken in einem Rinderbestand mit 100 Tieren eine Bagatelle, oder sollten es schon eher 1 000 Tiere sein? Antworten auf solche Fragen wollen die Fachleute von Bund und Ländern vor der Sommerpause liefern.
${intro}