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Kein Homeoffice; keine Maskenpflicht

Corona-Arbeitsschutzverordnung in Landwirtschaft außer Kraft

Arbeitgeber müssen Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und daraus abgeleitete Schutzmaßnahmen für den Betrieb ergreifen.

Lesezeit: 2 Minuten

Aufgrund der weiter rückläufigen Corona-Infektionszahlen, ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hin.

Betriebe sind nun in der Eigenverantwortung, den Schutz ihrer Beschäftigten vor dem Coronavirus sicherzustellen.

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Arbeitgeber in der Pflicht

Die Aufgabe von Arbeitgebern ist es, Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und daraus abgeleitete Schutzmaßnahmen für den Betrieb zu ergreifen, erinnert die SVLFG weiter. Die Gefährdungsbeurteilung sei stetig an das regionale Infektionsgeschehen anzupassen. Der betriebliche Infektionsschutz spielt damit auch weiterhin eine wichtige Rolle.

Das ändert sich:

  • Die 3G-Pflicht entfällt. Arbeitgeber sind nicht mehr zur Nachweiskontrolle verpflichtet und berechtigt.
  • Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, ihren Beschäftigen Coronatests anzubieten. Auf freiwilliger Basis ist dies weiterhin möglich, um das betriebliche Infektionsgeschehen gering zu halten. Die Kosten für die Beschaffung von Tests trägt der Unternehmer.
  • Die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeit im Homeoffice anzubieten, entfällt.
  • Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nicht mehr verpflichtend. Masken müssen vom Betrieb nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
  • Ein Hygieneplan muss nicht mehr erstellt werden.
  • Beschäftigten muss eine Corona-Schutzimpfung nicht mehr während der Arbeitszeit ermöglicht werden.

Informationen zur Gefährdungsbeurteilung gibt die SVLFG auf der Internetseite www.svlfg.de/gefaehrdungsbeurteilung.

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