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Corona-Beihilfen der N-Bank: Kammer weist Betriebe auf besondere Bedingungen hin

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass die besonderen Bedingungen der Soforthilfe der N-Bank nachprüfbar gegeben sein müssen!

Lesezeit: 2 Minuten

Existenzgefährdete Betriebe in Niedersachsen können derzeit bei der N-Bank eine Soforthilfe zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz beantragen. Bei der Soforthilfe handelt es sich um eine Einmalzahlung von Bund und Land, die in Abhängigkeit der Anzahl der Beschäftigten gestaffelt ist.

Je Betrieb können Beträge zwischen 9.000 und 25.000 Euro beantragt werden. Allerdings muss der Liquiditätsengpass für mindestens drei Monate nach der Antragstellung (etwa Mai, Juni, Juli) prognostiziert werden.

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Grundlage dafür sind die erwarteten Einnahmen und betrieblichen Ausgaben für diesen Zeitraum. Ausgaben zur Deckung des Lebensunterhalts oder anderer privater Kosten fallen nicht unter die betrieblichen Ausgaben. Wird aus dieser Kalkulation ein Liquiditätsbedarf ermittelt, der zu einer existenzgefährdeten Situation führt, kann ein Antrag auf Corona-Beihilfe gestellt werden.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben werden im Nachhinein geprüft. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen die Existenz des Unternehmens bedrohen, dürfen am 31.12.2019 noch nicht bestanden haben und müssen durch die Corona-Pandemie verursacht sein.

Der Nachweis über die Verwendung der Sofortbeihilfe soll mit der nächsten Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt erbracht werden. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass die besonderen Bedingungen der Soforthilfe nachprüfbar gegeben sein müssen, damit nicht im Nachhinein das Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung oder gar das Risiko einer Strafverfolgung wegen falscher Tatsachen besteht.

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